Artikel 8, Zuständige Behörden und zentrale Anlaufstellen

1. Jeder Mitgliedstaat benennt oder errichtet eine oder mehrere zuständige Behörden, die verantwortlich sind für CybersicherheitCybersecurity "Cybersicherheit" ist die Cybersicherheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; - Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) "Cybersicherheit" bezeichnet die Tätigkeiten, die erforderlich sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu schützen; - Definition gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; und für die in Kapitel VII genannten Aufsichtsaufgaben (zuständige Behörden).

2. Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden überwachen die Durchführung dieser Richtlinie auf nationaler Ebene.

3. (3) Jeder Mitgliedstaat benennt oder errichtet eine einzige Kontaktstelle. Benennt oder errichtet ein Mitgliedstaat nur eine einzige zuständige Behörde gemäß Absatz 1, so ist diese zuständige Behörde auch die einzige Anlaufstelle für diesen Mitgliedstaat.

4. Jede zentrale Kontaktstelle übt eine Verbindungsfunktion aus, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Behörden ihres Mitgliedstaats mit den einschlägigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Kommission und der ENISA sowie die sektorübergreifende Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden in ihrem Mitgliedstaat sicherzustellen.

5. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden und einheitlichen Ansprechpartner über angemessene Ressourcen verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wirksam und effizient zu erfüllen und damit die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen.

6. (6) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich die Identität der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde und des in Absatz 3 genannten einheitlichen Ansprechpartners sowie die Aufgaben dieser Behörden und alle diesbezüglichen Änderungen mit. Jeder Mitgliedstaat gibt die Identität seiner zuständigen Behörde bekannt. Die Kommission macht eine Liste der einheitlichen Ansprechpartner öffentlich zugänglich.