Artikel 40, Überprüfung

Bis zum 17. Oktober 2027 und danach alle 36 Monate überprüft die Kommission das Funktionieren dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht. In dem Bericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die Größe der betreffenden Einrichtungen sowie die Sektoren, Teilsektoren und Arten von UnternehmenEntität bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die nach dem innerstaatlichen Recht des Ortes ihrer Niederlassung gegründet und als solche anerkannt wurde und die in eigenem Namen handelnd Rechte und Pflichten ausüben kann. Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) gemäß den Anhängen I und II für das Funktionieren von Wirtschaft und Gesellschaft in Bezug auf CybersicherheitCybersecurity "Cybersicherheit" ist die Cybersicherheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; - Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) "Cybersicherheit" bezeichnet die Tätigkeiten, die erforderlich sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu schützen; - Definition gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881;. Zu diesem Zweck und um die strategische und operative Zusammenarbeit weiter voranzutreiben, berücksichtigt die Kommission die Berichte der Kooperationsgruppe und des CSIRT-Netzes über die auf strategischer und operativer Ebene gewonnenen Erfahrungen. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt.