Artikel 36, Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 17. Januar 2025 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen.