Artikel 20, Governance

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Leitungsorgane wesentlicher und bedeutender Einrichtungen die CybersicherheitCybersecurity "Cybersicherheit" ist die Cybersicherheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; - Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) "Cybersicherheit" bezeichnet die Tätigkeiten, die erforderlich sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu schützen; - Definition gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; RisikoRisiko Bezeichnet das Potenzial für Verluste oder Störungen, die durch ein Ereignis verursacht werden, und wird als Kombination aus dem Ausmaß eines solchen Verlusts oder einer solchen Störung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Ereignisses ausgedrückt. Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie)-Verwaltungsmaßnahmen, die von diesen Einrichtungen zur Einhaltung von Artikel 21 getroffen werden, überwachen die Durchführung dieses Artikels und können für Verstöße der Einrichtungen gegen diesen Artikel haftbar gemacht werden.

Die Anwendung dieses Absatzes berührt nicht das innerstaatliche Recht in Bezug auf die für öffentliche Einrichtungen geltenden Haftungsvorschriften sowie die Haftung von Beamten und gewählten oder ernannten Vertretern des öffentlichen Dienstes.

2. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Leitungsorgane wesentlicher und bedeutender Einrichtungen verpflichtet sind, an Schulungen teilzunehmen, und ermutigen wesentliche und bedeutende Einrichtungen, ihren Mitarbeitern regelmäßig ähnliche Schulungen anzubieten, damit diese ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, um Risiken zu erkennen und Praktiken des Risikomanagements im Bereich der Cybersicherheit sowie deren Auswirkungen auf die von den Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen zu bewerten. UnternehmenEntität bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die nach dem innerstaatlichen Recht des Ortes ihrer Niederlassung gegründet und als solche anerkannt wurde und die in eigenem Namen handelnd Rechte und Pflichten ausüben kann. Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie).