Artikel 17, Internationale Zusammenarbeit

Die Union kann gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 218 AEUV internationale Übereinkünfte mit Drittländern oder internationalen Organisationen schließen, um deren Beteiligung an bestimmten Tätigkeiten der Kooperationsgruppe, des CSIRT-Netzes und von EU-CyCLONe zu ermöglichen und zu organisieren. Diese Abkommen müssen mit dem Datenschutzrecht der Union im Einklang stehen.