Die Union kann gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 218 AEUV internationale Übereinkünfte mit Drittländern oder internationalen Organisationen schließen, um deren Beteiligung an bestimmten Tätigkeiten der Kooperationsgruppe, des CSIRT-Netzes und von EU-CyCLONe zu ermöglichen und zu organisieren. Diese Abkommen müssen mit dem Datenschutzrecht der Union im Einklang stehen.