1. In dieser Richtlinie werden Maßnahmen festgelegt, die darauf abzielen, ein hohes gemeinsames Niveau an Cybersicherheit in der gesamten Union mit dem Ziel, das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern.
2. Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie Folgendes vor:
(a) Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, nationale Strategien für die Cybersicherheit zu verabschieden und zuständige Behörden, Behörden für das Cyber-Krisenmanagement, einheitliche Ansprechpartner für Cybersicherheit (einheitliche Ansprechpartner) und Computersicherheit zu benennen oder einzurichten Vorfall Reaktionsteams (CSIRTs);
(b) Cybersicherheit Risiko-Managementmaßnahmen und Meldepflichten für Einrichtungen der in Anhang I oder II genannten Art sowie für Einrichtungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Einrichtungen eingestuft sind;
(c) Vorschriften und Verpflichtungen für den Austausch von Cybersicherheitsinformationen;
(d) Aufsichts- und Durchsetzungspflichten der Mitgliedstaaten.