Artikel 37, Gegenseitige Amtshilfe

1. Wo ein UnternehmenEntität bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die nach dem innerstaatlichen Recht des Ortes ihrer Niederlassung gegründet und als solche anerkannt wurde und die in eigenem Namen handelnd Rechte und Pflichten ausüben kann. Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) Dienstleistungen in mehr als einem Mitgliedstaat erbringt oder Dienstleistungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erbringt und sein Netz und seine Informationssysteme sich in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten befinden, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zusammen und leisten einander die erforderliche Unterstützung. Diese Zusammenarbeit umfasst zumindest Folgendes:

(a) Die zuständigen Behörden, die in einem Mitgliedstaat Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, unterrichten und konsultieren über die zentrale Kontaktstelle die zuständigen Behörden in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu den getroffenen Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen;

(b) eine zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde ersuchen, Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen;

(c) eine zuständige Behörde leistet auf begründeten Antrag einer anderen zuständigen Behörde der anderen zuständigen Behörde Amtshilfe, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Ressourcen steht, damit die Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen wirksam, effizient und kohärent durchgeführt werden können.

Die Amtshilfe nach Unterabsatz 1 Buchstabe c kann sich auf Informationsersuchen und Aufsichtsmaßnahmen erstrecken, einschließlich Ersuchen um Inspektionen vor Ort oder um Überwachung außerhalb des Unternehmens oder um gezielte Sicherheitsaudits. Eine zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird, lehnt dieses Ersuchen nicht ab, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie nicht befugt ist, die erbetene Amtshilfe zu leisten, dass die erbetene Amtshilfe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörde steht oder dass das Ersuchen Informationen betrifft oder Tätigkeiten nach sich zieht, deren Weitergabe oder Durchführung den wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung des Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde. Bevor die zuständige Behörde ein solches Ersuchen ablehnt, konsultiert sie die anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie - auf Ersuchen eines der betroffenen Mitgliedstaaten - die Kommission und die ENISA.

2. Gegebenenfalls können die zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsame Aufsichtsmaßnahmen durchführen.