Artikel 27, Register der Einrichtungen

1. Die ENISA erstellt und unterhält ein Register der Anbieter von DNS-Diensten, der TLD-Namensregistrierungsstellen und der Stellen, die Domänennamenregistrierungsdienste anbieten, Cloud-Computing-DienstCloud Computing-Dienst Bezeichnet einen digitalen Dienst, der eine bedarfsgerechte Verwaltung und einen umfassenden Fernzugriff auf einen skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen ermöglicht, auch wenn diese Ressourcen über mehrere Standorte verteilt sind. Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) Anbieter, RechenzentrumsdienstDienst des Datenzentrums bezeichnet einen Dienst, der Strukturen oder Gruppen von Strukturen umfasst, die der zentralen Unterbringung, der Zusammenschaltung und dem Betrieb von IT- und Netzwerkausrüstungen dienen, die Datenspeicherungs-, -verarbeitungs- und -transportdienste erbringen, sowie alle Einrichtungen und Infrastrukturen für die Stromverteilung und Umgebungskontrolle. Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) Anbieter, Content-Delivery-NetzwerkNetzwerk zur Bereitstellung von Inhalten Bezeichnet ein Netz geografisch verteilter Server, das im Auftrag von Inhalts- und Diensteanbietern eine hohe Verfügbarkeit, Zugänglichkeit oder schnelle Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienste für Internetnutzer gewährleisten soll. Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) Anbieter, Anbieter von verwalteten Diensten, Anbieter von verwalteten Sicherheitsdiensten sowie Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für soziale Netzwerke auf der Grundlage der von den einheitlichen Ansprechpartnern gemäß Absatz 4 erhaltenen Informationen. Auf Antrag gewährt die ENISA den zuständigen Behörden Zugang zu diesem Register, wobei sie gewährleistet, dass die Vertraulichkeit der Informationen gegebenenfalls geschützt wird.

2. (2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die in Absatz 1 genannten Einrichtungen, den zuständigen Behörden bis zum 17. Januar 2025 die folgenden Informationen zu übermitteln:

(a) den Namen des UnternehmenEntität bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die nach dem innerstaatlichen Recht des Ortes ihrer Niederlassung gegründet und als solche anerkannt wurde und die in eigenem Namen handelnd Rechte und Pflichten ausüben kann. Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie);

(b) den jeweiligen Sektor, Teilsektor und die Art der Einrichtung gemäß Anhang I oder II, sofern zutreffend;

(c) die Anschrift der Hauptniederlassung des Unternehmens und seiner anderen rechtlichen Niederlassungen in der Union oder, falls es nicht in der Union niedergelassen ist, die Anschrift seiner repräsentativAbgeordneter Bezeichnet eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ausdrücklich dazu bestimmt ist, im Namen eines DNS-Diensteanbieters, eines TLD-Namenregisters, einer Einrichtung, die Domänennamenregistrierungsdienste anbietet, eines Cloud-Computing-Diensteanbieters, eines Rechenzentrumsdiensteanbieters, eines Content-Delivery-Network-Anbieters, eines Managed-Service-Anbieters, eines Managed-Security-Service-Anbieters oder eines Anbieters eines Online-Marktplatzes, einer Online-Suchmaschine oder einer Plattform für soziale Netzwerkdienste, der nicht in der Union ansässig ist, zu handeln, und an die sich eine zuständige Behörde oder ein CSIRT anstelle der Einrichtung selbst in Bezug auf die Verpflichtungen dieser Einrichtung nach dieser Richtlinie wenden kann. - Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) gemäß Artikel 26 Absatz 3 benannt;

(d) aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Stelle und gegebenenfalls ihres gemäß Artikel 26 Absatz 3 benannten Vertreters;

(e) die Mitgliedstaaten, in denen die Stelle Dienstleistungen erbringt, und

(f) die IP-Bereiche des Unternehmens.

3. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Stellen die zuständige Behörde unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Änderung, über alle Änderungen der von ihnen gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen unterrichten.

4. (4) Nach Erhalt der in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen, mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe f genannten, leitet die zentrale Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats diese unverzüglich an die ENISA weiter.

5. (6) Die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen werden gegebenenfalls über den in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 4 genannten nationalen Mechanismus übermittelt.