VERORDNUNG (EU) 2023/2450

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2450 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2023

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Erstellung einer Liste wesentlicher Dienste

(Text mit Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2022/2557 soll sichergestellt werden, dass Dienste, die für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten wesentlich sind, ungehindert im Binnenmarkt erbracht werden und dass die Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen, die solche Dienste erbringen, verbessert wird.

(2) Zu diesem Zweck und gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zur Erstellung einer nicht erschöpfenden Liste wesentlicher Dienste in den Sektoren und Teilsektoren zu erlassen, die im Anhang der genannten Richtlinie aufgeführt sind. Diese Liste ist von den zuständigen Behörden für die Durchführung einer RisikoRisiko Bezeichnet das Potenzial für Verluste oder Störungen, die durch ein Ereignis verursacht werden, und wird als Kombination aus dem Ausmaß eines solchen Verlusts oder einer solchen Störung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Ereignisses ausgedrückt. Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) Die Risikobewertung ist für die Ermittlung kritischer Stellen zu verwenden.

(3) Die Liste der wesentlichen Dienstleistungen sollte in allgemeiner Form erstellt werden, um den Besonderheiten der Mitgliedstaaten wie Größe, Bevölkerungsdichte oder geografische Lage Rechnung zu tragen. Sie sollte jedoch nur die wesentlichen Dienstleistungen der im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 aufgeführten Kategorien von Einrichtungen umfassen. Zu diesem Zweck sollten nur Dienstleistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die unter diese Kategorien fallen, als wesentliche Dienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 angesehen werden.

(4) Ganz allgemein sollte die Liste der wesentlichen Dienste unter Berücksichtigung aller einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2022/2557 verwendet werden. Dazu gehört die Definition wesentlicher Dienste als Dienste, die für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen, wirtschaftlicher Tätigkeiten, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Umwelt entscheidend sind, sowie die Definition eines öffentliche VerwaltungseinheitEinheit der öffentlichen Verwaltung Eine Einrichtung, die in einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht als solche anerkannt ist, mit Ausnahme der Justiz, der Parlamente und der Zentralbanken, und die folgende Kriterien erfüllt: (a) Sie ist zur Deckung eines Bedarfs von allgemeinem Interesse gegründet worden und hat keinen industriellen oder kommerziellen Charakter; b) sie besitzt Rechtspersönlichkeit oder ist gesetzlich befugt, im Namen einer anderen Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit zu handeln; (c) sie wird überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert, unterliegt hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese Körperschaften oder Einrichtungen oder verfügt über ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan, dessen Mitglieder mehrheitlich vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt werden; d) sie ist befugt, an natürliche oder juristische Personen Verwaltungs- oder Regulierungsentscheidungen zu richten, die deren Rechte im grenzüberschreitenden Personen-, Waren-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr berühren. - Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) und die Bestimmungen über den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2022/2557 sind Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die ihre Tätigkeiten in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, ausüben, ausgeschlossen.

(5) Folglich sollten die in dieser delegierten Verordnung nicht erschöpfend aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten nur dann als wesentliche Dienstleistungen im Sinne dieser delegierten Verordnung und der Richtlinie (EU) 2022/2557 gelten, wenn sie als wesentliche Dienstleistungen im Sinne der genannten Richtlinie gelten.

HAT DIESE VERORDNUNG ANGENOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 eine nicht erschöpfende Liste der wesentlichen Dienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der genannten Richtlinie in den im Anhang der Richtlinie aufgeführten Sektoren und Teilsektoren festgelegt.

Artikel 2

Nicht erschöpfende Liste der wesentlichen Dienste

Die nicht erschöpfende Liste der wesentlichen Dienstleistungen gemäß Artikel 1 werden wie folgt festgelegt:

  1. Energiesektor:
    • (a) Teilsektor Elektrizität:
      • (i) Lieferung von Elektrizität (Elektrizitätsunternehmen);
      • (ii) Betrieb, Wartung und Entwicklung eines Stromverteilungsnetzes (Verteilungsnetzbetreiber);
      • (iii) Betrieb, Wartung und Ausbau eines Stromübertragungsnetzes (Übertragungsnetzbetreiber);
      • (iv) Erzeugung von Strom (Erzeuger);
      • (v) den Dienst der benannten Strommarktbetreiber (benannte Strommarktbetreiber);
      • (vi) Reaktion auf die Nachfrage (Strommarktteilnehmer);
      • (vii) Aggregation von Strom (Strommarktteilnehmer);
      • (viii) Energiespeicherung (Strommarktteilnehmer);
    • (b) Teilsektor Fernwärme und Fernkälte: Bereitstellung von Fernwärme oder Fernkälte (Betreiber von Fernwärme oder Fernkälte);
    • (c) Teilsektor Öl:
      • (i) Öltransport (Betreiber von Öltransportpipelines);
      • (ii) Ölförderung (Betreiber der Ölförderung);
      • (iii) Raffination und Aufbereitung von Öl (Betreiber von Ölraffinerien und Aufbereitungsanlagen);
      • (iv) Öllagerung (Betreiber von Öllagern);
      • (v) Verwaltung der Erdölvorräte, einschließlich der Sicherheitsvorräte und der spezifischen Erdölvorräte (zentrale Bevorratungsstellen);
    • (d) Teilsektor Gas:
      • (i) Lieferung von Gas (Versorgungsunternehmen);
      • (ii) Verteilung von Gas (Verteilernetzbetreiber);
      • (iii) Fernleitung von Gas (Fernleitungsnetzbetreiber);
      • (iv) Speicherung von Gas (Betreiber von Speicheranlagen);
      • (v) Betrieb einer Flüssigerdgasanlage (LNG-Anlage) (LNG-Anlagenbetreiber);
      • (vi) Gewinnung von Erdgas (Erdgasunternehmen);
      • (vii) Kauf von Erdgas (Erdgasunternehmen);
      • (viii) Raffination und Behandlung von Erdgas (Betreiber von Erdgasraffinerien und -behandlungsanlagen);
    • (e) Teilsektor Wasserstoff:
      • (i) Herstellung von Wasserstoff (Betreiber der Wasserstoffproduktion);
      • (ii) Speicherung von Wasserstoff (Betreiber von Wasserstoffspeichern);
      • (iii) Übertragung von Wasserstoff (Betreiber der Wasserstoffübertragung);
  2. Verkehrssektor:
    • (a) Teilsektor Luft:
      • (i) Luftverkehrsdienste für gewerbliche Zwecke (Passagier- und Frachtverkehr) (Luftfahrtunternehmen);
      • (ii) Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Flughäfen und Flughafennetzinfrastruktur (Flughafenleitungsorgane);
      • (iii) Flugverkehrskontrolldienste (Traffic Management Control Operators);
    • (b) Teilsektor Eisenbahn:
      • (i) Eisenbahnverkehrsdienste (Personen- und Güterverkehr) (Eisenbahnunternehmen);
      • (ii) Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung der Eisenbahninfrastruktur, einschließlich Personenbahnhöfen, Güterterminals, Rangierbahnhöfen und Verkehrsleitzentralen (Infrastrukturbetreiber);
      • (iii) Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Serviceeinrichtungen der Eisenbahn (Betreiber von Serviceeinrichtungen);
      • (iv) Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung des Eisenbahnverkehrsmanagements, der Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der für die Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung verwendeten Telekommunikationsanlagen und -systeme (Infrastrukturbetreiber);
    • (c) Teilsektor Wasser:
      • (i) Binnen-, See- und Küstenschifffahrtsdienste (Personen- und Güterverkehr) (Binnen-, See- und Küstenschifffahrtsunternehmen für Personen und Güter);
      • (ii) Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Häfen und Hafenanlagen sowie Betrieb von Bauwerken und Ausrüstungen in Häfen, einschließlich Bunkerung, Ladungsumschlag, Festmachen, Fahrgastdienste, Einsammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen, Lotsen- und Schleppdienste (Leitungsorgane von Häfen und Stellen, die Bauwerke und Ausrüstungen in Häfen betreiben);
      • (iii) Schiffsverkehrsdienste (Betreiber von Schiffsverkehrsdiensten);
    • (d) Teilsektor Straße:
      • (i) Verkehrsmanagementkontrolle, einschließlich der Aspekte im Zusammenhang mit der Planung, Kontrolle und Verwaltung des Straßennetzes, mit Ausnahme des Verkehrsmanagements oder des Betriebs intelligenter Verkehrssysteme, sofern diese nicht wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Tätigkeit öffentlicher Stellen (Straßenbehörden) sind;
      • (ii) Dienste für intelligente Verkehrssysteme (Betreiber intelligenter Verkehrssysteme);
    • (e) Teilsektor öffentlicher Verkehr: öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene und anderen schienengebundenen Verkehrsträgern sowie auf der Straße (öffentliche Dienstleistungsunternehmen);
  3. Bankensektor:
    • (i) Entgegennahme von Einlagen (Kreditinstitute);
    • (ii) Kreditvergabe (Kreditinstitute);
  4. Sektor Finanzmarktinfrastruktur:
    • (i) Betrieb eines Handelsplatzes (Betreiber von Handelsplätzen);
    • (ii) Betrieb von Clearingsystemen (zentrale Gegenparteien);
  5. Gesundheitssektor:
    • (i) Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen (Gesundheitsdienstleister);
    • (ii) Analyse durch ein Referenzlabor der Europäischen Union (EU-Referenzlaboratorien);
    • (iii) Forschung und Entwicklung von Arzneimitteln (Einrichtungen, die Forschung und Entwicklung von Arzneimitteln betreiben);
    • (iv) Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen und pharmazeutischen Zubereitungen (Unternehmen, die pharmazeutische Grundstoffe und pharmazeutische Zubereitungen herstellen);
    • (v) Herstellung von Medizinprodukten, die bei einem Notfall im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch eingestuft werden (Stellen, die Medizinprodukte herstellen);
    • (vi) Vertrieb von Arzneimitteln (Einrichtungen, die über eine Vertriebsgenehmigung verfügen);
  6. Trinkwassersektor: Trinkwasserversorgung und Trinkwasserverteilung mit Ausnahme der Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, wenn diese Dienstleistung ein nicht wesentlicher Teil der allgemeinen Tätigkeit von Händlern ist, die andere Waren und Güter verteilen (Lieferanten und Verteiler von Wasser für den menschlichen Gebrauch);
  7. Abwassersektor: Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abwasser mit Ausnahme der Sammlung, Beseitigung oder Behandlung von kommunalem Abwasser, häuslichem Abwasser oder industriellem Abwasser, sofern sie nicht wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Tätigkeiten von Unternehmen sind (Unternehmen, die kommunales Abwasser, häusliches Abwasser und industrielles Abwasser sammeln, beseitigen oder behandeln);
  8. Bereich der digitalen Infrastruktur:
    • (i) Bereitstellung und Betrieb von Internet-ZentraleInternet-Austauschpunkt bezeichnet eine Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen Netzen (autonomen Systemen) ermöglicht, in erster Linie zur Erleichterung des Austauschs von Internet-Verkehr, die eine Zusammenschaltung nur für autonome Systeme ermöglicht und die weder verlangt, dass der Internet-Verkehr zwischen einem Paar teilnehmender autonomer Systeme über ein drittes autonomes System läuft, noch diesen Verkehr verändert oder anderweitig beeinträchtigt. Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) Dienst (Anbieter von Internet-Austauschpunkten);
    • (ii) Bereitstellung von DNS-Diensten (Domain Name System) mit Ausnahme von Diensten im Zusammenhang mit Root Name Servern (DNS-Diensteanbieter);
    • (iii) Betrieb und Verwaltung von Registern für Bereichsnamen der obersten Stufe (TLD) (TLD-Namensregister);
    • (iv) Bereitstellung von Cloud-Computing-Diensten (Anbieter von Cloud-Computing-Diensten);
    • (v) Bereitstellung von RechenzentrumsdienstDienst des Datenzentrums bezeichnet einen Dienst, der Strukturen oder Gruppen von Strukturen umfasst, die der zentralen Unterbringung, der Zusammenschaltung und dem Betrieb von IT- und Netzwerkausrüstungen dienen, die Datenspeicherungs-, -verarbeitungs- und -transportdienste erbringen, sowie alle Einrichtungen und Infrastrukturen für die Stromverteilung und Umgebungskontrolle. Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) (Anbieter von Rechenzentrumsdienstleistungen);
    • (vi) Bereitstellung von Content-Delivery-Netzen (Anbieter von Content-Delivery-Netzen);
    • (vii) Erbringung von Treuhanddienstleistungen (TreuhandserviceVertrauensdienst Bezeichnet einen elektronischen Dienst, der in der Regel gegen Entgelt erbracht wird und Folgendes umfasst: a) die Erstellung, Überprüfung und Validierung elektronischer Signaturen, elektronischer Siegel oder elektronischer Zeitstempel, elektronischer Einschreibedienste und damit zusammenhängender Zertifikate oder b) die Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten für die Website-Authentifizierung oder c) die Aufbewahrung von elektronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten im Zusammenhang mit diesen Diensten - Definition gemäß Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 Anbieter);
    • (viii) Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste (Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste);
    • (ix) Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze (Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze);
  9. (9) Sektor der öffentlichen Verwaltung: Dienstleistungen, die von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2022/2557 erbracht werden, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem nationalen Recht definiert werden (Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung der Zentralregierungen);
  10. Raumfahrtsektor: Betrieb bodengestützter Infrastrukturen, die sich im Besitz der Mitgliedstaaten oder privater Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die die Erbringung weltraumgestützter Dienste unterstützen, mit Ausnahme der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze (Betreiber bodengestützter Infrastrukturen);
  11. Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln (Lebensmittelunternehmen, die ausschließlich in der Logistik und im Großhandel tätig sind, sowie großindustrielle Produktion und Verarbeitung):
    • (i) großindustrielle Lebensmittelproduktion und -verarbeitung;
    • (ii) Dienstleistungen in der Lebensmittelversorgungskette, einschließlich Lagerung und Logistik;
    • (iii) Großhandel mit Lebensmitteln.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2023.

Für die Kommission
Der Präsident
Ursula VON DER LEYEN