Artikel 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich

  1. Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Maß an CybersicherheitCybersecurity "Cybersicherheit" ist die Cybersicherheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; - Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) "Cybersicherheit" bezeichnet die Tätigkeiten, die erforderlich sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu schützen; - Definition gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881;Die Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Cyber-Resilienz und ihr Vertrauen in die Union stärken:
    • (a) Ziele, Aufgaben und organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit); und
    • (b) einen Rahmen für die Einrichtung europäischer Zertifizierungssysteme für die Cybersicherheit, um ein angemessenes Cybersicherheitsniveau für IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse in der Union zu gewährleisten und eine Fragmentierung des Binnenmarkts in Bezug auf Zertifizierungssysteme für die Cybersicherheit in der Union zu vermeiden.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Rahmen gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen in anderen Rechtsakten der Union über die freiwillige oder obligatorische Zertifizierung.

  1. Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung, der nationalen Sicherheit und der Tätigkeiten des Staates im Bereich des Strafrechts.