- Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Maß an CybersicherheitCybersecurity "Cybersicherheit" ist die Cybersicherheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; - Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie)
"Cybersicherheit" bezeichnet die Tätigkeiten, die erforderlich sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu schützen; - Definition gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881;Die Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Cyber-Resilienz und ihr Vertrauen in die Union stärken:
- (a) Ziele, Aufgaben und organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit); und
- (b) einen Rahmen für die Einrichtung europäischer Zertifizierungssysteme für die Cybersicherheit, um ein angemessenes Cybersicherheitsniveau für IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse in der Union zu gewährleisten und eine Fragmentierung des Binnenmarkts in Bezug auf Zertifizierungssysteme für die Cybersicherheit in der Union zu vermeiden.
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Rahmen gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen in anderen Rechtsakten der Union über die freiwillige oder obligatorische Zertifizierung.
- Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung, der nationalen Sicherheit und der Tätigkeiten des Staates im Bereich des Strafrechts.