Artikel 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich

  1. Diese Verordnung enthält harmonisierte Vorschriften, unter anderem über:
    • (a) die Bereitstellung von Produktdaten und Daten über verbundene Dienste für den Nutzer des angeschlossenen Produkts oder des verbundenen Dienstes;
    • (b) die Zurverfügungstellung von Daten durch Dateninhaber an Datenempfänger;
    • (c) die Bereitstellung von Daten durch die Dateninhaber an öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union, wenn ein außergewöhnlicher Bedarf an diesen Daten für die Durchführung einer bestimmten Aufgabe im öffentlichen Interesse besteht;
    • (d) Erleichterung des Wechsels zwischen Datenverarbeitungsdiensten;
    • (e) Einführung von Schutzmaßnahmen gegen den unrechtmäßigen Zugriff Dritter auf nicht personenbezogene Daten; und
    • (f) die Entwicklung von Interoperabilitätsstandards für den Zugang zu Daten, ihre Übertragung und ihre Nutzung.
  2. Diese Verordnung gilt für personenbezogene und nicht personenbezogene Daten, einschließlich der folgenden Arten von Daten, in den folgenden Zusammenhängen:
    • (a) Kapitel II gilt für Daten - mit Ausnahme von Inhaltsdaten - über die Leistung, die Nutzung und die Umgebung von verbundenen Produkten und zugehörigen Diensten;
    • (b) Kapitel III gilt für alle Daten des privaten Sektors, die gesetzlichen Verpflichtungen zur gemeinsamen Nutzung von Daten unterliegen;
    • (c) Kapitel IV gilt für alle Daten des privaten Sektors, auf die auf der Grundlage von Verträgen zwischen Unternehmen zugegriffen wird und die verwendet werden;
    • (d) Kapitel V gilt für alle Daten des privaten Sektors, wobei der Schwerpunkt auf nicht-personenbezogenen Daten liegt;
    • (e) Kapitel VI gilt für alle Daten und Dienste, die von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten verarbeitet werden;
    • (f) Kapitel VII gilt für alle nicht personenbezogenen Daten, die in der Union von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten gespeichert werden.
  3. Diese Verordnung gilt für:
    • (a) Hersteller von verbundenen Produkten, die in der Union in Verkehr gebracht werden, und Erbringer damit verbundener Dienstleistungen, unabhängig vom Ort der Niederlassung dieser Hersteller und Erbringer;
    • (b) Nutzer in der Union von verbundenen Produkten oder damit zusammenhängenden Diensten im Sinne von Buchstabe a;
    • (c) Dateninhaber, die Datenempfängern in der Union Daten zur Verfügung stellen, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung;
    • (d) die Datenempfänger in der Union, denen die Daten zur Verfügung gestellt werden;
    • (e) öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union, die Dateninhaber um die Bereitstellung von Daten ersuchen, wenn diese Daten ausnahmsweise für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe im öffentlichen Interesse benötigt werden, sowie die Dateninhaber, die diese Daten auf ein solches Ersuchen hin bereitstellen;
    • (f) Erbringer von Datenverarbeitungsdiensten, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, die solche Dienste für Kunden in der Union erbringen;
    • (g) Teilnehmer an Datenräumen und Anbieter von Anwendungen, die intelligente Verträge verwenden, sowie Personen, deren Gewerbe, Geschäft oder Beruf den Einsatz von intelligenten Verträgen für andere im Rahmen der Ausführung einer Vereinbarung umfasst.
  4. Wird in dieser Verordnung auf vernetzte Produkte oder verbundene Dienste Bezug genommen, so sind darunter auch virtuelle Assistenten zu verstehen, soweit sie mit einem vernetzten Produkt oder einem verbundenen Dienst interagieren.
  5. Diese Verordnung berührt nicht die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über den Schutz personenbezogener Daten, die Privatsphäre und die Vertraulichkeit der Kommunikation und die Integrität der Endgeräte, die für personenbezogene Daten gelten, die im Zusammenhang mit den hier festgelegten Rechten und Pflichten verarbeitet werden, insbesondere die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sowie die Richtlinie 2002/58/EG, einschließlich der Befugnisse und Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden und der Rechte der betroffenen Personen. Soweit es sich bei den Nutzern um betroffene Personen handelt, ergänzen die in Kapitel II dieser Verordnung festgelegten Rechte das Auskunftsrecht der betroffenen Personen und das Recht auf Datenübertragbarkeit nach den Artikeln 15 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Verordnung und dem Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten oder der Privatsphäre oder nationalen Rechtsvorschriften, die im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurden, haben die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten zum Schutz personenbezogener Daten oder der Privatsphäre Vorrang.
  6. Diese Verordnung gilt nicht für freiwillige Vereinbarungen über den Datenaustausch zwischen privaten und öffentlichen Stellen, insbesondere für freiwillige Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten, und greift diesen auch nicht vor.
    Diese Verordnung berührt nicht die Rechtsakte der Union oder der Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Nutzung, den Zugang zu und die Verwendung von Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen oder für Zoll- und Steuerzwecke vorsehen, insbesondere die Verordnungen (EU) 2021/784, (EU) 2022/2065 und (EU) 2023/1543 und die Richtlinie (EU) 2023/1544, sowie die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich. Diese Verordnung gilt nicht für die Erhebung oder gemeinsame Nutzung von, den Zugang zu oder die Verwendung von Daten gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 und der Richtlinie (EU) 2015/849. Diese Verordnung gilt nicht für Bereiche, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und berührt in keinem Fall die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit, unabhängig von der Art der UnternehmenEntität bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die nach dem innerstaatlichen Recht des Ortes ihrer Niederlassung gegründet und als solche anerkannt wurde und die in eigenem Namen handelnd Rechte und Pflichten ausüben kann. Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) die von den Mitgliedstaaten mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Zuständigkeiten betraut sind, oder ihre Befugnis, andere wesentliche staatliche Funktionen zu gewährleisten, einschließlich der Gewährleistung der territorialen Integrität des Staates und der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Zoll- und Steuerverwaltung oder der Gesundheit und Sicherheit der Bürger.
  7. Diese Verordnung ergänzt den Selbstregulierungsansatz der Verordnung (EU) 2018/1807, indem sie allgemein gültige Verpflichtungen für den Cloud-Wechsel hinzufügt.
  8. Diese Verordnung berührt nicht die Rechtsakte der Union und der Mitgliedstaaten zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere die Richtlinien 2001/29/EG, 2004/48/EG und (EU) 2019/790.
  9. Diese Verordnung ergänzt und berührt nicht das Unionsrecht, das darauf abzielt, die Interessen der Verbraucher zu fördern und ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten sowie ihre Gesundheit, Sicherheit und wirtschaftlichen Interessen zu schützen, insbesondere die Richtlinien 93/13/EWG, 2005/29/EG und 2011/83/EU.
  10. Diese Verordnung steht dem Abschluss freiwilliger rechtmäßiger Verträge über die gemeinsame Nutzung von Daten, einschließlich auf Gegenseitigkeitsbasis geschlossener Verträge, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, nicht entgegen.