Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
- Daten": jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen und jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen, auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellen Aufzeichnungen;
- Metadaten": eine strukturierte Beschreibung des Inhalts oder der Verwendung von Daten, die das Auffinden oder die Verwendung dieser Daten erleichtert;
- "Personenbezogene Daten" sind personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
- nicht personenbezogene Daten": Daten, die keine personenbezogenen Daten sind;
- Ein "vernetztes Produkt" ist ein Gegenstand, der Daten über seinen Gebrauch oder seine Umgebung erhält, erzeugt oder sammelt und der in der Lage ist, Produktdaten über eine elektronischer KommunikationsdienstElektronischer Kommunikationsdienst bezeichnet einen in der Regel über elektronische Kommunikationsnetze gegen Entgelt erbrachten Dienst, der mit Ausnahme von Diensten, die über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste übertragene Inhalte bereitstellen oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben, die folgenden Arten von Diensten umfasst: a) "Internetzugangsdienst" gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120, b) interpersoneller Kommunikationsdienst und c) Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie z. B. Übertragungsdienste, die für die Bereitstellung von Machine-to-Machine-Diensten und für den Rundfunk genutzt werden. - Definition gemäß Artikel 2, Punkt (4) der Richtlinie (EU) 2018/1972Es handelt sich dabei um ein System, das weder über eine physische Verbindung noch über einen geräteinternen Zugriff verfügt und dessen Hauptfunktion nicht in der Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten im Auftrag einer anderen Partei als des Nutzers besteht;
- verbundene Dienstleistung": eine digitaler DienstDigitaler Dienst jede Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Im Sinne dieser Definition bedeutet i) "im Fernabsatz", dass die Dienstleistung ohne gleichzeitige Anwesenheit der Beteiligten erbracht wird; ii) "auf elektronischem Wege", dass die Dienstleistung mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Zielort empfangen wird und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege übertragen, weitergeleitet und empfangen wird; iii) "auf individuellen Abruf eines Empfängers von Diensten", dass die Dienstleistung durch Übermittlung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird. - Definition gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Ratesdie zum Zeitpunkt des Kaufs, der Miete oder des Leasings mit dem Produkt in einer Weise verbunden ist, dass ihr Fehlen das angeschlossene Produkt daran hindern würde, eine oder mehrere seiner Funktionen auszuführen, oder die nachträglich vom Hersteller oder einem Dritten an das Produkt angeschlossen wird, um die Funktionen des angeschlossenen Produkts zu ergänzen, zu aktualisieren oder anzupassen, mit Ausnahme eines elektronischen Kommunikationsdienstes, einschließlich Software;
- Verarbeitung" ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit Daten oder Datensätzen wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Strukturierung, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Einschränken, Löschen oder Vernichten;
- Datenverarbeitungsdienst" ist ein digitaler Dienst, der einem Kunden zur Verfügung gestellt wird und einen allgegenwärtigen und bedarfsgerechten Netzzugang zu einem gemeinsamen Pool konfigurierbarer, skalierbarer und elastischer Rechenressourcen zentraler, verteilter oder hochgradig verteilter Art ermöglicht, die mit minimalem Verwaltungsaufwand oder minimaler Interaktion des Diensteanbieters schnell bereitgestellt und freigegeben werden können;
- gleicher Diensttyp": eine Reihe von Datenverarbeitungsdiensten, die dasselbe Hauptziel, dasselbe Datenverarbeitungsdienstmodell und dieselben Hauptfunktionen aufweisen;
- Datenvermittlungsdienst" ist ein Datenvermittlungsdienst gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2022/868;
- Der Begriff "betroffene Person" bezeichnet eine betroffene Person im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
- Nutzer" ist eine natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines angeschlossenen Produkts ist oder der vertraglich vorübergehende Nutzungsrechte an dem angeschlossenen Produkt übertragen wurden oder die damit verbundene Dienstleistungen in Anspruch nimmt;
- Dateninhaber" ist eine natürliche oder juristische Person, die gemäß dieser Verordnung, dem geltenden Unionsrecht oder den im Einklang mit dem Unionsrecht erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berechtigt oder verpflichtet ist, Daten zu nutzen und zur Verfügung zu stellen, einschließlich - sofern vertraglich vereinbart - Produktdaten oder Daten über verbundene Dienste, die sie bei der Erbringung eines verbundenen Dienstes abgerufen oder erzeugt hat;
- Datenempfänger" eine natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken handelt, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, die nicht der Nutzer eines verbundenen Produkts oder einer verbundenen Dienstleistung ist, und der der Dateninhaber Daten zur Verfügung stellt, einschließlich eines Dritten auf Antrag des Nutzers beim Dateninhaber oder aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurden;
- Produktdaten" sind Daten, die durch die Nutzung eines angeschlossenen Produkts erzeugt werden und die der Hersteller so konzipiert hat, dass sie über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugriff von einem Nutzer, einem Dateninhaber oder einem Dritten, gegebenenfalls auch vom Hersteller, abgerufen werden können;
- Daten eines verbundenen Dienstes" sind Daten, die die Digitalisierung von Benutzeraktionen oder von Ereignissen im Zusammenhang mit dem verbundenen Produkt darstellen, die vom Benutzer absichtlich aufgezeichnet oder als Nebenprodukt der Aktion des Benutzers während der Erbringung eines verbundenen Dienstes durch den Anbieter erzeugt werden;
- Leicht zugängliche Daten" sind Produktdaten und Daten des zugehörigen Dienstes, die ein Dateninhaber rechtmäßig von dem verbundenen Produkt oder dem zugehörigen Dienst erhält oder erhalten kann, und zwar ohne unverhältnismäßigen Aufwand, der über einen einfachen Vorgang hinausgeht;
- "Geschäftsgeheimnis" ist ein Geschäftsgeheimnis gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943;
- "Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses" ist ein Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/943;
- "Profiling" ist Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679;
- Bereitstellung auf dem Markt": jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines verbundenen Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
- Inverkehrbringen": die erstmalige Bereitstellung eines verbundenen Produkts auf dem Unionsmarkt;
- Verbraucher": jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind;
- Unternehmen": eine natürliche oder juristische Person, die in Bezug auf Verträge und Praktiken, die unter diese Verordnung fallen, zu Zwecken handelt, die mit ihrem Handel, Gewerbe, Handwerk oder Beruf zusammenhängen;
- kleines Unternehmen": ein kleines Unternehmen gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG;
- Kleinstunternehmen": ein Kleinstunternehmen gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG;
- Einrichtungen der Union" sind die Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, die durch oder aufgrund von Rechtsakten geschaffen wurden, die auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, des AEUV oder des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassen wurden;
- öffentliche Stelle": nationale, regionale oder lokale Behörden der Mitgliedstaaten und Einrichtungen des öffentlichen Rechts der Mitgliedstaaten oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Behörden oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen bestehen;
- öffentlicher Notstand" eine zeitlich begrenzte Ausnahmesituation wie einen Notfall im Bereich der öffentlichen Gesundheit, einen Notfall infolge von Naturkatastrophen, eine von Menschen verursachte Katastrophe größeren Ausmaßes, einschließlich einer Katastrophe größeren Ausmaßes CybersicherheitCybersecurity "Cybersicherheit" ist die Cybersicherheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; - Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) "Cybersicherheit" bezeichnet die Tätigkeiten, die erforderlich sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu schützen; - Definition gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; VorfallVorfall Bezeichnet ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der von Netz- und Informationssystemen angebotenen oder über sie zugänglichen Dienste beeinträchtigt. Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie)die Bevölkerung der Union oder eines Mitgliedstaates ganz oder teilweise beeinträchtigen, mit einer RisikoRisiko Bezeichnet das Potenzial für Verluste oder Störungen, die durch ein Ereignis verursacht werden, und wird als Kombination aus dem Ausmaß eines solchen Verlusts oder einer solchen Störung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Ereignisses ausgedrückt. Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) die schwerwiegende und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen oder die wirtschaftliche Stabilität, die finanzielle Stabilität oder eine erhebliche und unmittelbare Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Vermögenswerte in der Union oder dem betreffenden Mitgliedstaat haben und die nach den einschlägigen Verfahren des Unionsrechts oder des nationalen Rechts festgestellt oder amtlich erklärt werden;
- (30) "Kunde": eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten eine vertragliche Beziehung mit dem Ziel eingegangen ist, einen oder mehrere Datenverarbeitungsdienste zu nutzen;
- Virtuelle Assistenten" sind Software, die Anforderungen, Aufgaben oder Fragen verarbeiten kann, einschließlich solcher, die auf akustischen oder schriftlichen Eingaben, Gesten oder Bewegungen beruhen, und die auf der Grundlage dieser Anforderungen, Aufgaben oder Fragen den Zugang zu anderen Diensten ermöglicht oder die Funktionen verbundener Produkte steuert;
- digitale Bestände": Elemente in digitaler Form, einschließlich Anwendungen, für die der Kunde unabhängig von der vertraglichen Beziehung zu dem Datenverarbeitungsdienst, den er wechseln will, ein Nutzungsrecht hat;
- ortsfeste IKT-Infrastruktur": IKT-Infrastruktur und Rechenressourcen, die dem Kunden gehören, von ihm gemietet oder geleast wurden, sich im Rechenzentrum des Kunden selbst befinden und von ihm oder einem Dritten betrieben werden;
- Umstellung" ist der Prozess, an dem ein Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, ein Kunde eines Datenverarbeitungsdienstes und gegebenenfalls ein Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten beteiligt sind und bei dem der Kunde eines Datenverarbeitungsdienstes von der Nutzung eines Datenverarbeitungsdienstes zur Nutzung eines anderen Datenverarbeitungsdienstes desselben Diensttyps oder eines anderen Dienstes, der von einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten angeboten wird, oder zu einer ortsfesten IKT-Infrastruktur wechselt, einschließlich der Extraktion, Umwandlung und des Hochladens der Daten;
- Datenausstiegsgebühren" sind Datenübertragungsgebühren, die den Kunden für die Extraktion ihrer Daten durch das Netz von der IKT-Infrastruktur eines Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten zum System eines anderen Anbieters oder zur IKT-Infrastruktur vor Ort in Rechnung gestellt werden;
- Vermittlungsgebühren": andere Gebühren als StandardStandard Eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist und bei der es sich um eine der folgenden Normen handelt: (a) "internationale Norm" eine Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wurde; b) "europäische Norm" eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde; c) "harmonisierte Norm" eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Antrags der Kommission auf Anwendung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde; d) "nationale Norm" eine Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wurde - Definition gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates. Dienstleistungs- oder Vorfälligkeitsentgelte, die ein Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten von einem Kunden für die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen für den Wechsel zum System eines anderen Anbieters oder zur ortsfesten IKT-Infrastruktur erhebt, einschließlich Gebühren für den Datenausstieg;
- funktionale Äquivalenz": die Wiederherstellung eines Mindestmaßes an Funktionalität in der Umgebung eines neuen Datenverarbeitungsdienstes desselben Diensttyps auf der Grundlage der exportierbaren Daten und digitalen Bestände des Kunden nach dem Umstellungsprozess, wobei der Ziel-Datenverarbeitungsdienst ein materiell vergleichbares Ergebnis als Reaktion auf dieselben Eingaben für gemeinsame Merkmale liefert, die dem Kunden im Rahmen des Vertrags zur Verfügung gestellt werden;
- exportierbare Daten" im Sinne der Artikel 23 bis 31 und des Artikels 35 sind die Eingabe- und Ausgabedaten, einschließlich der Metadaten, die direkt oder indirekt durch die Nutzung des Datenverarbeitungsdienstes durch den Kunden erzeugt oder miterzeugt werden, mit Ausnahme von Vermögenswerten oder Daten, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder ein Geschäftsgeheimnis von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten oder Dritten darstellen;
- intelligenter Vertrag": ein Computerprogramm, das für die automatisierte Ausführung einer Vereinbarung oder eines Teils davon verwendet wird, wobei eine Abfolge elektronischer Datensätze verwendet wird und ihre Integrität und die Richtigkeit ihrer chronologischen Reihenfolge gewährleistet wird;
- Interoperabilität": die Fähigkeit von zwei oder mehr Datenräumen oder Kommunikationsnetzen, Systemen, verbundenen Produkten, Anwendungen, Datenverarbeitungsdiensten oder Komponenten, Daten auszutauschen und zu nutzen, um ihre Funktionen zu erfüllen;
- offene Interoperabilitätsspezifikation": eine technische SpezifikationTechnische Daten Ein Dokument, das die technischen Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, einen Dienst oder ein System vorschreibt und in dem eines oder mehrere der folgenden Elemente festgelegt sind: a) die Merkmale, die ein Produkt aufweisen muss, einschließlich des Qualitäts-, Leistungs-, Interoperabilitäts-, Umweltschutz-, Gesundheitsschutz-, Sicherheits- oder Abmessungsniveaus, einschließlich der Vorschriften für die Verkaufsbezeichnung, die Terminologie, die Symbole, die Prüf- und Testmethoden, die Verpackung, die Kennzeichnung oder Beschriftung und die Konformitätsbewertungsverfahren; b) die Produktionsmethoden und -verfahren, die bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 AEUV, bei Produkten für die menschliche Ernährung und die Tierernährung sowie bei Arzneimitteln angewandt werden, sowie die Produktionsmethoden und -verfahren für andere Produkte, sofern sie sich auf deren Merkmale auswirken; (c) die für eine Dienstleistung geforderten Merkmale, einschließlich des Qualitäts-, Leistungs-, Interoperabilitäts-, Umweltschutz-, Gesundheits- oder Sicherheitsniveaus und einschließlich der für den Dienstleistungserbringer geltenden Anforderungen in Bezug auf die dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung zu stellenden Informationen, wie in Artikel 22 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 2006/123/EG festgelegt; (d) die Methoden und Kriterien für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale; - Definition gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates. im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, deren Leistung auf die Interoperabilität zwischen Datenverarbeitungsdiensten ausgerichtet ist;
- Gemeinsame Spezifikationen": ein Dokument, das keine Norm ist und das technische Lösungen enthält, mit denen bestimmte Anforderungen und Verpflichtungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, erfüllt werden können;
- harmonisierte Norm": eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.