{"id":986,"date":"2024-01-29T16:47:57","date_gmt":"2024-01-29T16:47:57","guid":{"rendered":"https:\/\/nis2resources.eu\/?page_id=986"},"modified":"2024-08-10T13:11:26","modified_gmt":"2024-08-10T13:11:26","slug":"artikel-1","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/nis2resources.eu\/de\/directive-2022-2557-cer\/article-1\/","title":{"rendered":"Artikel 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich"},"content":{"rendered":"
1. Diese Richtlinie:<\/p>\n\n\n\n
(a) verpflichtet die Mitgliedstaaten, spezifische Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Dienste, die f\u00fcr die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher T\u00e4tigkeiten im Sinne von Artikel 114 AEUV wesentlich sind, ungehindert im Binnenmarkt erbracht werden, und verpflichtet sie insbesondere, kritische Einrichtungen zu ermitteln und kritische Einrichtungen bei der Erf\u00fcllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen zu unterst\u00fctzen;<\/p>\n\n\n\n
(b) legt Verpflichtungen f\u00fcr kritische Stellen fest, die darauf abzielen, ihre Widerstandsf\u00e4higkeit und F\u00e4higkeit zur Erbringung der unter Buchstabe a genannten Dienstleistungen im Binnenmarkt zu verbessern;<\/p>\n\n\n\n
(c) legt Regeln fest:<\/p>\n\n\n\n
(i) \u00fcber die Beaufsichtigung kritischer Unternehmen;<\/p>\n\n\n\n
(ii) zur Durchsetzung;<\/p>\n\n\n\n
(iii) f\u00fcr die Ermittlung kritischer Stellen von besonderer europ\u00e4ischer Bedeutung und f\u00fcr Beratungsmissionen zur Bewertung der Ma\u00dfnahmen, die diese Stellen zur Erf\u00fcllung ihrer Verpflichtungen gem\u00e4\u00df Kapitel III ergriffen haben;<\/p>\n\n\n\n
(d) legt gemeinsame Verfahren f\u00fcr die Zusammenarbeit und die Berichterstattung \u00fcber die Anwendung dieser Richtlinie fest;<\/p>\n\n\n\n
(e) legt Ma\u00dfnahmen zur Erreichung eines hohen Ma\u00dfes an Widerstandsf\u00e4higkeit kritischer Einrichtungen fest, um die Erbringung grundlegender Dienstleistungen in der Union zu gew\u00e4hrleisten und das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern.<\/p>\n\n\n\n