{"id":974,"date":"2024-01-29T16:47:57","date_gmt":"2024-01-29T16:47:57","guid":{"rendered":"https:\/\/nis2resources.eu\/?page_id=974"},"modified":"2024-08-10T12:59:39","modified_gmt":"2024-08-10T12:59:39","slug":"praambel","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/nis2resources.eu\/de\/directive-2022-2557-cer\/preamble\/","title":{"rendered":"Pr\u00e4ambel"},"content":{"rendered":"
in Erw\u00e4gung nachstehender Gr\u00fcnde:<\/p>\n\n\n\n
(1) Kritische Entit\u00e4ten spielen als Anbieter von Dienstleistungen von kritischer Bedeutung eine unverzichtbare Rolle bei der Aufrechterhaltung wesentlicher gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Aktivit\u00e4ten im Binnenmarkt einer zunehmend interdependenten Wirtschaft der Union. Daher ist es unerl\u00e4sslich, einen Unionsrahmen festzulegen, der darauf abzielt, die Widerstandsf\u00e4higkeit kritischer Entit\u00e4ten im Binnenmarkt durch die Festlegung harmonisierter Mindestvorschriften zu st\u00e4rken und sie durch koh\u00e4rente und gezielte Unterst\u00fctzungs- und Aufsichtsma\u00dfnahmen zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n\n\n\n
(2) Die Richtlinie 2008\/114\/EG des Rates (4) sieht ein Verfahren zur Benennung europ\u00e4ischer kritischer Infrastrukturen in den Sektoren Energie und Verkehr vor, deren St\u00f6rung oder Zerst\u00f6rung erhebliche grenz\u00fcberschreitende Auswirkungen auf mindestens zwei Mitgliedstaaten h\u00e4tte. Diese Richtlinie konzentriert sich ausschlie\u00dflich auf den Schutz dieser Infrastrukturen. Die im Jahr 2019 durchgef\u00fchrte Bewertung der Richtlinie 2008\/114\/EG ergab jedoch, dass aufgrund der zunehmend vernetzten und grenz\u00fcberschreitenden Art der Vorg\u00e4nge, bei denen kritische Infrastrukturen genutzt werden, Schutzma\u00dfnahmen, die sich nur auf einzelne Anlagen beziehen, nicht ausreichen, um alle St\u00f6rungen zu verhindern. Daher ist es notwendig, den Ansatz darauf zu verlagern, dass Risiken besser ber\u00fccksichtigt, die Rolle und die Pflichten kritischer Akteure als Anbieter von f\u00fcr das Funktionieren des Binnenmarktes wesentlichen Dienstleistungen besser und koh\u00e4renter definiert und Unionsvorschriften zur St\u00e4rkung der Widerstandsf\u00e4higkeit kritischer Akteure erlassen werden. Kritische Akteure sollten in der Lage sein, ihre F\u00e4higkeit zu st\u00e4rken, Vorf\u00e4lle, die die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen st\u00f6ren k\u00f6nnten, zu verhindern, sich davor zu sch\u00fctzen, darauf zu reagieren, ihnen zu widerstehen, sie zu mindern, sie zu absorbieren, sie zu bew\u00e4ltigen und sich von ihnen zu erholen.<\/p>\n\n\n\n
(3) Obwohl eine Reihe von Ma\u00dfnahmen auf Unionsebene, wie das Europ\u00e4ische Programm zum Schutz kritischer Infrastrukturen, und auf nationaler Ebene darauf abzielen, den Schutz kritischer Infrastrukturen in der Union zu unterst\u00fctzen, muss mehr getan werden, um die Betreiber solcher Infrastrukturen besser auszustatten, damit sie die Risiken f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeiten bew\u00e4ltigen k\u00f6nnen, die zu einer Unterbrechung der Versorgung mit wesentlichen Dienstleistungen f\u00fchren k\u00f6nnten. Es muss auch mehr getan werden, um solche Einrichtungen besser auszustatten, da sich die Bedrohungslandschaft dynamisch entwickelt, einschlie\u00dflich sich entwickelnder hybrider und terroristischer Bedrohungen und wachsender Interdependenzen zwischen Infrastrukturen und Sektoren. Dar\u00fcber hinaus gibt es zunehmende physische RisikoRisiko<\/span> Bezeichnet das Potenzial f\u00fcr Verluste oder St\u00f6rungen, die durch ein Ereignis verursacht werden, und wird als Kombination aus dem Ausma\u00df eines solchen Verlusts oder einer solchen St\u00f6rung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Ereignisses ausgedr\u00fcckt. Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a><\/span><\/span><\/span> Aufgrund von Naturkatastrophen und Klimawandel, die die H\u00e4ufigkeit und das Ausma\u00df extremer Wetterereignisse versch\u00e4rfen und langfristige Ver\u00e4nderungen der durchschnittlichen klimatischen Bedingungen mit sich bringen, die die Kapazit\u00e4t, Effizienz und Lebensdauer bestimmter Infrastrukturen verringern k\u00f6nnen, wenn keine klimatischen Anpassungsma\u00dfnahmen getroffen werden. Dar\u00fcber hinaus ist der Binnenmarkt durch Fragmentierung bei der Identifizierung kritischer Rechtstr\u00e4ger gekennzeichnet, da relevante Sektoren und Kategorien von Rechtstr\u00e4gern in allen Mitgliedstaaten nicht einheitlich als kritisch anerkannt werden. Diese Richtlinie sollte daher ein solides Harmonisierungsniveau hinsichtlich der Sektoren und Kategorien von Rechtstr\u00e4gern erreichen, die unter ihren Geltungsbereich fallen.<\/p>\n\n\n\n (4) W\u00e4hrend bestimmte Wirtschaftszweige, wie der Energie- und der Verkehrssektor, bereits durch sektor-spezifische Rechtsakte der Union geregelt sind, enthalten diese Rechtsakte Bestimmungen, die sich nur auf bestimmte Aspekte der Resilienz von in diesen Sektoren t\u00e4tigen Unternehmen beziehen. Um die Resilienz dieser f\u00fcr das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionieren des Binnenmarktes kritischen Unternehmen umfassend zu gew\u00e4hrleisten, schafft diese Richtlinie einen \u00fcbergeordneten Rahmen, der die Resilienz kritischer Unternehmen in Bezug auf alle Gefahren, ob nat\u00fcrlicher oder vom Menschen verursachter, zuf\u00e4lliger oder vors\u00e4tzlicher Art, regelt.<\/p>\n\n\n\n (5) Die zunehmenden Wechselbeziehungen zwischen Infrastrukturen und Sektoren sind Ergebnis eines zunehmend grenz\u00fcberschreitenden und interdependenten Dienstleistungsnetzes, das Schl\u00fcssel\u00adinfrastrukturen in den Sektoren Energie, Verkehr, Bankwesen, Trink\u00adwasser, Abwasser, Herstellung, Verarbeitung und Verteilung von Lebens\u00admitteln, Gesundheit, Raumfahrt, Finanzmarktinfrastruktur und digitale Infra\u00adstruktur sowie in bestimmten Aspekten des Sektors \u00f6ffentliche Verwaltung nutzt. Der Sektor Raumfahrt f\u00e4llt in den Anwendungs\u00adbereich dieser Richtlinie in Bezug auf die Bereitstellung bestimmter Dienstleistungen, die von boden\u00adgest\u00fctzten Infrastrukturen abh\u00e4ngen, die entweder von Mitgliedstaaten oder von privaten Akteuren im Eigentum stehen, verwaltet und betrieben werden; infolgedessen fallen Infrastrukturen, die Eigentum der Union als Teil ihres Raumfahrt\u00adprogramms sind, von ihr verwaltet oder in ihrem Auftrag betrieben werden, nicht in den Anwendungs\u00adbereich dieser Richtlinie.<\/p>\n\n\n\n Im Energiebereich und insbesondere bei den Methoden der Stromerzeugung und -\u00fcbertragung (hinsichtlich der Stromversorgung) gilt, dass die Stromerzeugung, wo dies als angemessen erachtet wird, Strom\u00fcbertragungsteile von Kernkraftwerken umfassen kann, jedoch die spezifisch nuklearen Elemente ausschlie\u00dft, die unter Vertr\u00e4ge und Unionsrecht fallen, einschlie\u00dflich relevanter Rechtsakte der Union bez\u00fcglich Kernkraft. Das Verfahren zur Identifizierung kritischer Akteure im Lebensmittelsektor sollte die Beschaffenheit des Binnenmarktes in diesem Sektor und die umfangreichen Vorschriften der Union zu den allgemeinen Grunds\u00e4tzen und Anforderungen des Lebensmittelrechts und der Lebensmittelsicherheit angemessen widerspiegeln. Um daher einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Ansatz zu gew\u00e4hrleisten und die Rolle und Bedeutung dieser Akteure auf nationaler Ebene angemessen widerzuspiegeln, sollten kritische Akteure nur unter Lebensmittelunternehmen, unabh\u00e4ngig davon, ob sie gewinnorientiert sind oder nicht, ob sie \u00f6ffentlich oder privat sind, identifiziert werden, die ausschlie\u00dflich in der Logistik und im Gro\u00dfhandelsvertrieb sowie in der industriellen Produktion und Verarbeitung im gro\u00dfen Ma\u00dfstab mit einem signifikanten Marktanteil auf nationaler Ebene t\u00e4tig sind. Diese gegenseitigen Abh\u00e4ngigkeiten bedeuten, dass jede Unterbrechung wesentlicher Dienste, selbst eine, die zun\u00e4chst auf einen UnternehmenEntit\u00e4t<\/span> bezeichnet eine nat\u00fcrliche oder juristische Person, die nach dem innerstaatlichen Recht des Ortes ihrer Niederlassung gegr\u00fcndet und als solche anerkannt wurde und die in eigenem Namen handelnd Rechte und Pflichten aus\u00fcben kann. Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a><\/span><\/span><\/span> oder ein Sektor, kann kaskadenartige Auswirkungen breiter haben, was potenziell zu einer weitreichenden und langfristigen negativen Auswirkung auf die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt f\u00fchren kann. Gro\u00dfe Krisen, wie die COVID-19-Pandemie, haben gezeigt SchwachstelleSchwachstelle<\/span> Bezeichnet eine Schw\u00e4che, Anf\u00e4lligkeit oder einen Fehler von IKT-Produkten oder IKT-Diensten, die durch eine Cyber-Bedrohung ausgenutzt werden k\u00f6nnen. Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a><\/span><\/span><\/span> unserer zunehmend interdependenten Gesellschaften angesichts von Risiken mit hohem Einfluss und geringer Wahrscheinlichkeit.<\/p>\n\n\n\n (6) Die f\u00fcr die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen zust\u00e4ndigen Stellen unterliegen zunehmend unterschiedlichen Anforderungen nach nationalem Recht. Die Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten weniger strenge Sicherheitsanforderungen an diese Stellen stellen, f\u00fchrt nicht nur zu unterschiedlichen Widerstandsf\u00e4higkeitsniveaus, sondern birgt auch das Risiko, dass die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Aktivit\u00e4ten in der gesamten Union negativ beeintr\u00e4chtigt wird und dass es zu Hindernissen f\u00fcr das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionieren des Binnenmarktes kommt. Investoren und Unternehmen k\u00f6nnen sich auf kritische, widerstandsf\u00e4hige Unternehmen verlassen und ihnen vertrauen, und Zuverl\u00e4ssigkeit und Vertrauen sind die Eckpfeiler eines gut funktionierenden Binnenmarktes. \u00c4hnliche Arten von Unternehmen werden in einigen Mitgliedstaaten als kritisch eingestuft, in anderen jedoch nicht, und diejenigen, die als kritisch eingestuft werden, unterliegen in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Anforderungen. Dies f\u00fchrt zu einer zus\u00e4tzlichen und unn\u00f6tigen Verwaltungsbelastung f\u00fcr grenz\u00fcberschreitend t\u00e4tige Unternehmen, insbesondere f\u00fcr Unternehmen, die in Mitgliedstaaten mit strengeren Anforderungen t\u00e4tig sind. Ein Rahmenwerk der Union w\u00fcrde daher auch dazu f\u00fchren, dass die Wettbewerbsbedingungen f\u00fcr kritische Unternehmen in der gesamten Union angeglichen werden.<\/p>\n\n\n\n (7) Es ist erforderlich, harmonisierte Mindestregeln festzulegen, um die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen im Binnenmarkt zu gew\u00e4hrleisten, die Widerstandsf\u00e4higkeit kritischer Akteure zu erh\u00f6hen und die grenz\u00fcberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zu verbessern. Es ist wichtig, dass diese Regeln in punkto Ausgestaltung und Umsetzung zukunftssicher sind und gleichzeitig die erforderliche Flexibilit\u00e4t zulassen. Ebenso ist es entscheidend, die F\u00e4higkeit kritischer Akteure zu verbessern, wesentliche Dienstleistungen angesichts einer Vielzahl von Risiken zu erbringen.<\/p>\n\n\n\n (8) Um ein hohes Ma\u00df an Resilienz zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten kritische Einheiten identifizieren, die spezifischen Anforderungen und der Aufsicht unterliegen und die im Hinblick auf alle relevanten Risiken besondere Unterst\u00fctzung und Anleitung erhalten.<\/p>\n\n\n\n (9) Angesichts der Bedeutung von CybersicherheitCybersecurity<\/span> \"Cybersicherheit\" ist die Cybersicherheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019\/881; - Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a>\r\r\"Cybersicherheit\" bezeichnet die T\u00e4tigkeiten, die erforderlich sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu sch\u00fctzen; - Definition gem\u00e4\u00df Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019\/881;<\/span><\/span><\/span> zur St\u00e4rkung der Widerstandsf\u00e4higkeit kritischer Einrichtungen und im Interesse der Koh\u00e4renz sollte, wo immer m\u00f6glich, ein koh\u00e4renter Ansatz zwischen dieser Richtlinie und der Richtlinie (EU) 2022\/2555 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates (5) gew\u00e4hrleistet werden. Angesichts der h\u00f6heren H\u00e4ufigkeit und der besonderen Merkmale von Cyberrisiken legt die Richtlinie (EU) 2022\/2555 umfassende Anforderungen f\u00fcr eine gro\u00dfe Anzahl von Einrichtungen fest, um deren Cybersicherheit zu gew\u00e4hrleisten. Da die Cybersicherheit in der Richtlinie (EU) 2022\/2555 ausreichend behandelt wird, sollten die in dieser Richtlinie behandelten Angelegenheiten vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, unbeschadet des besonderen Regimes f\u00fcr Einrichtungen im Sektor der digitalen Infrastruktur.<\/p>\n\n\n\n (10) Wo sektor-spezifische Unionsrechtsakte die kritischen Entit\u00e4ten zur Ergreifung von Ma\u00dfnahmen zur St\u00e4rkung ihrer Widerstandsf\u00e4higkeit verpflichten und wo diese Anforderungen von den Mitgliedstaaten als mindestens gleichwertig mit den in dieser Richtlinie festgelegten entsprechenden Verpflichtungen anerkannt werden, sollten die einschl\u00e4gigen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht angewendet werden, um Doppelungen und unn\u00f6tige Belastungen zu vermeiden. In diesem Fall sollten die einschl\u00e4gigen Bestimmungen solcher Unionsrechtsakte gelten. Wo die einschl\u00e4gigen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht gelten, sollten auch die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen \u00fcber die Aufsicht und die Durchsetzung nicht gelten.<\/p>\n\n\n\n (11) Diese Richtlinie ber\u00fchrt nicht die Zust\u00e4ndigkeiten der Mitgliedstaaten und ihrer Beh\u00f6rden im Hinblick auf die Verwaltungsautonomie oder ihre Verantwortung f\u00fcr die Wahrung der nationalen Sicherheit und Verteidigung oder ihre Befugnisse zur Wahrung anderer wesentlicher staatlicher Aufgaben, insbesondere in Bezug auf die \u00f6ffentliche Sicherheit, die territoriale Integrit\u00e4t und die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Der Ausschluss von Stellen der \u00f6ffentlichen Verwaltung vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte f\u00fcr Stellen gelten, deren T\u00e4tigkeiten \u00fcberwiegend in den Bereichen nationale Sicherheit, \u00f6ffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschlie\u00dflich der Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, ausge\u00fcbt werden. Stellen der \u00f6ffentlichen Verwaltung, deren T\u00e4tigkeiten nur am Rande mit diesen Bereichen zusammenh\u00e4ngen, sollten jedoch in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. F\u00fcr die Zwecke dieser Richtlinie wird nicht davon ausgegangen, dass Stellen mit Regulierungsbefugnissen T\u00e4tigkeiten im Bereich der Strafverfolgung aus\u00fcben, und sie werden daher aus diesem Grund nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen. Stellen der \u00f6ffentlichen Verwaltung, die gem\u00e4\u00df einem internationalen Abkommen gemeinsam mit einem Drittland eingerichtet wurden, sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen. Diese Richtlinie gilt nicht f\u00fcr diplomatische und konsularische Vertretungen der Mitgliedstaaten in Drittl\u00e4ndern.<\/p>\n\n\n\n Bestimmte kritische Einrichtungen \u00fcben T\u00e4tigkeiten in den Bereichen nationale Sicherheit, \u00f6ffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung aus, einschlie\u00dflich der Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, oder erbringen Dienstleistungen ausschlie\u00dflich f\u00fcr Einrichtungen der \u00f6ffentlichen Verwaltung, die \u00fcberwiegend in diesen Bereichen t\u00e4tig sind. Angesichts der Verantwortung der Mitgliedstaaten f\u00fcr die Wahrung der nationalen Sicherheit und der Verteidigung sollten die Mitgliedstaaten beschlie\u00dfen k\u00f6nnen, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen f\u00fcr kritische Einrichtungen ganz oder teilweise nicht f\u00fcr diese kritischen Einrichtungen gelten, wenn die von ihnen erbrachten Dienstleistungen oder ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten \u00fcberwiegend mit den Bereichen nationale Sicherheit, \u00f6ffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschlie\u00dflich der Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, zusammenh\u00e4ngen. Kritische Einrichtungen, deren Dienste oder T\u00e4tigkeiten nur am Rande mit diesen Bereichen zusammenh\u00e4ngen, sollten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Kein Mitgliedstaat sollte verpflichtet sein, Informationen zu \u00fcbermitteln, deren Offenlegung den wesentlichen Interessen seiner nationalen Sicherheit zuwiderlaufen w\u00fcrde. Hierf\u00fcr sind unionsrechtliche oder nationale Vorschriften zum Schutz von Verschlusssachen sowie Geheimhaltungsvereinbarungen ma\u00dfgeblich.<\/p>\n\n\n\n (12) Um die nationale Sicherheit oder die Sicherheits- und kommerziellen Interessen kritischer Einrichtungen nicht zu gef\u00e4hrden, sollten sensible Informationen mit Umsicht und besonderer Ber\u00fccksichtigung der verwendeten \u00dcbertragungskan\u00e4le und Speicherkapazit\u00e4ten abgerufen, ausgetauscht und bearbeitet werden.<\/p>\n\n\n\n (13) Um einen umfassenden Ansatz zur Widerstandsf\u00e4higkeit kritischer Einrichtungen zu gew\u00e4hrleisten, sollte jeder Mitgliedstaat \u00fcber eine Strategie zur St\u00e4rkung der Widerstandsf\u00e4higkeit kritischer Einrichtungen (die \u2018Strategie\u2019) verf\u00fcgen. Die Strategie sollte die strategischen Ziele und die umzusetzenden politischen Ma\u00dfnahmen darlegen. Im Interesse von Koh\u00e4renz und Effizienz sollte die Strategie so konzipiert sein, dass sie bestehende Politiken nahtlos integriert und dabei, wo immer m\u00f6glich, auf einschl\u00e4gige bestehende nationale und sektorale Strategien, Pl\u00e4ne oder \u00e4hnliche Dokumente aufbaut. Um einen umfassenden Ansatz zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Strategien einen politischen Rahmen f\u00fcr eine verbesserte Koordinierung zwischen den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden im Rahmen dieser Richtlinie und den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden im Rahmen der Richtlinie (EU) 2022\/2555 im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch \u00fcber Cybersicherheitsrisiken, Cyberbedrohungen und Cybervorf\u00e4lle sowie nicht-cyberbezogene Risiken, Bedrohungen und Vorf\u00e4lle und im Zusammenhang mit der Aus\u00fcbung von Aufsichtsaufgaben vorsehen. Bei der Ausarbeitung ihrer Strategien sollten die Mitgliedstaaten die hybride Natur von Bedrohungen f\u00fcr kritische Einrichtungen geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n (14) Die Mitgliedstaaten sollten ihre Strategien und wesentliche Aktualisierungen davon der Kommission mitteilen, insbesondere um es der Kommission zu erm\u00f6glichen, die korrekte Anwendung dieser Richtlinie hinsichtlich der politischen Ans\u00e4tze zur Widerstandsf\u00e4higkeit kritischer Einheiten auf nationaler Ebene zu beurteilen. Sofern erforderlich, k\u00f6nnten die Strategien als Verschlusssache \u00fcbermittelt werden. Die Kommission sollte einen zusammenfassenden Bericht \u00fcber die von den Mitgliedstaaten \u00fcbermittelten Strategien erstellen, der als Grundlage f\u00fcr den Austausch dient, um bew\u00e4hrte Verfahren und Fragen von gemeinsamem Interesse im Rahmen einer Gruppe zur Widerstandsf\u00e4higkeit kritischer Einheiten zu ermitteln. Aufgrund der sensiblen Natur der im zusammenfassenden Bericht enthaltenen aggregierten Informationen, ungeachtet ihres Verschlusssachenstatus, sollte die Kommission den zusammenfassenden Bericht mit der gebotenen Aufmerksamkeit verwalten, unter Achtung der Sicherheit kritischer Einheiten, der Mitgliedstaaten und der Union. Der zusammenfassende Bericht und die Strategien sollten vor rechtswidrigen oder b\u00f6swilligen Handlungen gesch\u00fctzt werden und nur befugten Personen zug\u00e4nglich sein, um die Ziele dieser Richtlinie zu erf\u00fcllen. Die Mitteilung der Strategien und wesentlichen Aktualisierungen davon sollte der Kommission auch helfen, Entwicklungen bei den Ans\u00e4tzen zur Widerstandsf\u00e4higkeit kritischer Einheiten zu verstehen und in die \u00dcberwachung der Auswirkungen und des Mehrwerts dieser Richtlinie einflie\u00dfen, die die Kommission regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcfen soll.<\/p>\n\n\n\n (15) Die Ma\u00dfnahmen der Mitgliedstaaten zur Ermittlung und St\u00e4rkung der Widerstandsf\u00e4higkeit kritischer Einrichtungen sollten einem risikobasierten Ansatz folgen, der sich auf die Einrichtungen konzentriert, die f\u00fcr die Erf\u00fcllung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher T\u00e4tigkeiten am relevantesten sind. Um einen solchen gezielten Ansatz zu gew\u00e4hrleisten, sollte jeder Mitgliedstaat innerhalb eines harmonisierten Rahmens eine Bewertung der relevanten nat\u00fcrlichen und vom Menschen verursachten Risiken vornehmen, einschlie\u00dflich solcher sektor\u00fcbergreifender oder grenz\u00fcberschreitender Art, die die Erbringung wesentlicher Dienste beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten, darunter Unf\u00e4lle, Naturkatastrophen, Notf\u00e4lle im Bereich der \u00f6ffentlichen Gesundheit wie Pandemien sowie hybride Bedrohungen oder andere antagonistische Bedrohungen, einschlie\u00dflich terroristischer Straftaten, krimineller Unterwanderung und Sabotage (\u2018Risikobewertung des Mitgliedstaats\u2019). Bei der Durchf\u00fchrung der Risikobewertungen der Mitgliedstaaten sollten die Mitgliedstaaten andere allgemeine oder sektorspezifische Risikobewertungen ber\u00fccksichtigen, die gem\u00e4\u00df anderen Rechtsakten der Union durchgef\u00fchrt wurden, und pr\u00fcfen, inwieweit Sektoren voneinander abh\u00e4ngig sind, einschlie\u00dflich von Sektoren in anderen Mitgliedstaaten und Drittl\u00e4ndern. Die Ergebnisse der Risikobewertungen der Mitgliedstaaten sollten dazu dienen, kritische Einrichtungen zu ermitteln und diese Einrichtungen bei der Erf\u00fcllung ihrer Anforderungen an die Widerstandsf\u00e4higkeit zu unterst\u00fctzen. Diese Richtlinie gilt nur f\u00fcr Mitgliedstaaten und kritische Einrichtungen, die innerhalb der Union t\u00e4tig sind. Dennoch k\u00f6nnten das Fachwissen und die Erkenntnisse, die von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, insbesondere durch Risikobewertungen, und von der Kommission, insbesondere durch verschiedene Formen der Unterst\u00fctzung und Zusammenarbeit, gewonnen wurden, gegebenenfalls und im Einklang mit den geltenden Rechtsinstrumenten zum Nutzen von Drittl\u00e4ndern, insbesondere solchen in der unmittelbaren Nachbarschaft der Union, genutzt werden, indem sie in die bestehende Zusammenarbeit im Bereich der Widerstandsf\u00e4higkeit einflie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n (16) Um sicherzustellen, dass alle relevanten Einrichtungen den Anforderungen dieser Richtlinie an die Widerstandsf\u00e4higkeit unterliegen, und um diesbez\u00fcgliche Abweichungen zu verringern, ist es wichtig, harmonisierte Vorschriften festzulegen, die eine einheitliche Ermittlung kritischer Einrichtungen in der gesamten Union erm\u00f6glichen, es den Mitgliedstaaten jedoch gleichzeitig gestatten, der Rolle und Bedeutung dieser Einrichtungen auf nationaler Ebene angemessen Rechnung zu tragen. Bei der Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien sollte jeder Mitgliedstaat Unternehmen ermitteln, die eine oder mehrere wesentliche Dienste erbringen und die auf seinem Hoheitsgebiet t\u00e4tig sind und \u00fcber kritische Infrastrukturen verf\u00fcgen. Ein Unternehmen sollte als auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats t\u00e4tig angesehen werden, in dem es die f\u00fcr den oder die betreffenden wesentlichen Dienste erforderlichen T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt und in dem sich die kritische Infrastruktur dieses Unternehmens befindet, die zur Erbringung dieses Dienstes oder dieser Dienste genutzt wird. Erf\u00fcllt in einem Mitgliedstaat keine Einrichtung diese Kriterien, sollte dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet sein, eine kritische Einrichtung in dem entsprechenden Sektor oder Teilsektor zu benennen. Im Interesse der Wirksamkeit, Effizienz, Koh\u00e4renz und Rechtssicherheit sollten geeignete Vorschriften f\u00fcr die Benachrichtigung von Einrichtungen festgelegt werden, dass sie als kritische Einrichtungen benannt wurden.<\/p>\n\n\n\n (17) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auf eine Weise, die den Zielen dieser Richtlinie entspricht, eine Liste der wesentlichen Dienstleistungen, die Anzahl der f\u00fcr jeden der in Anhang I aufgef\u00fchrten Sektoren und Teilsektoren ermittelten kritischen Organisationen und die wesentliche Dienstleistung oder die wesentlichen Dienstleistungen, die jede Organisation erbringt, und, sofern zutreffend, Schwellenwerte \u00fcbermitteln. Schwellenwerte sollten als solche oder in aggregierter Form dargestellt werden k\u00f6nnen, was bedeutet, dass die Informationen nach geografischem Gebiet, nach Jahr, nach Sektor, nach Teilsektor oder auf andere Weise gemittelt werden k\u00f6nnen und Informationen \u00fcber die Bandbreite der angegebenen Indikatoren enthalten k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n (18) Es sollten Kriterien festgelegt werden, um die Bedeutung einer durch eine VorfallVorfall<\/span> Bezeichnet ein Ereignis, das die Verf\u00fcgbarkeit, Authentizit\u00e4t, Integrit\u00e4t oder Vertraulichkeit gespeicherter, \u00fcbermittelter oder verarbeiteter Daten oder der von Netz- und Informationssystemen angebotenen oder \u00fcber sie zug\u00e4nglichen Dienste beeintr\u00e4chtigt. Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a><\/span><\/span><\/span>. Diese Kriterien sollten auf den in der Richtlinie (EU) 2016\/1148 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates (6) festgelegten Kriterien aufbauen, um die von den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Ermittlung der Betreiber wesentlicher Dienste im Sinne dieser Richtlinie sowie die in diesem Zusammenhang gewonnenen Erfahrungen zu nutzen. Gro\u00dfe Krisen wie die COVID-19-Pandemie haben gezeigt, wie wichtig es ist, die Sicherheit der Lieferkette zu gew\u00e4hrleisten, und deutlich gemacht, wie sich deren St\u00f6rung negativ auf Wirtschaft und Gesellschaft in einer Vielzahl von Sektoren und \u00fcber Grenzen hinweg auswirken kann. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Feststellung, inwieweit andere Sektoren und Teilsektoren von der von einer kritischen Einrichtung erbrachten wesentlichen Dienstleistung abh\u00e4ngig sind, soweit m\u00f6glich auch die Auswirkungen auf die Lieferkette ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n (19) Im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und dem nationalen Recht, einschlie\u00dflich der Verordnung (EU) 2019\/452 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates (7) zur Schaffung eines Rahmens f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung ausl\u00e4ndischer Direktinvestitionen in der Union, ist die potenzielle Bedrohung durch ausl\u00e4ndisches Eigentum an kritischer Infrastruktur innerhalb der Union anzuerkennen, da die Dienstleistungen, die Wirtschaft und der freie Personen- und Sicherheitsverkehr der Unionsb\u00fcrger von der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Funktionsweise der kritischen Infrastruktur abh\u00e4ngen.<\/p>\n\n\n\n