{"id":876,"date":"2024-01-29T16:47:57","date_gmt":"2024-01-29T16:47:57","guid":{"rendered":"https:\/\/nis2resources.eu\/?page_id=876"},"modified":"2024-08-09T09:29:27","modified_gmt":"2024-08-09T09:29:27","slug":"article-33","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/nis2resources.eu\/de\/richtlinie-2022-2555-nis2\/artikel-33\/","title":{"rendered":"Artikel 33, Aufsichts- und Durchsetzungsma\u00dfnahmen in Bezug auf wichtige Unternehmen"},"content":{"rendered":"
1. Bei Vorliegen von Beweisen, Hinweisen oder Informationen, dass ein wichtiger UnternehmenEntit\u00e4t<\/span> bezeichnet eine nat\u00fcrliche oder juristische Person, die nach dem innerstaatlichen Recht des Ortes ihrer Niederlassung gegr\u00fcndet und als solche anerkannt wurde und die in eigenem Namen handelnd Rechte und Pflichten aus\u00fcben kann. Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a><\/span><\/span><\/span> dieser Richtlinie, insbesondere den Artikeln 21 und 23, nicht nachkommt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden erforderlichenfalls durch nachtr\u00e4gliche Aufsichtsma\u00dfnahmen t\u00e4tig werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ma\u00dfnahmen unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalls wirksam, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und abschreckend sind.<\/p>\n\n\n\n 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben in Bezug auf wichtige Unternehmen befugt sind, diese Unternehmen zumindest einer Pr\u00fcfung zu unterziehen:<\/p>\n\n\n\n (a) Vor-Ort-Inspektionen und nachtr\u00e4gliche Kontrollen au\u00dferhalb des Betriebs durch geschulte Fachleute;<\/p>\n\n\n\n (b) gezielte Sicherheitsaudits, die von einer unabh\u00e4ngigen Stelle oder einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde durchgef\u00fchrt werden;<\/p>\n\n\n\n (c) Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen auf der Grundlage objektiver, nichtdiskriminierender, fairer und transparenter RisikoRisiko<\/span> Bezeichnet das Potenzial f\u00fcr Verluste oder St\u00f6rungen, die durch ein Ereignis verursacht werden, und wird als Kombination aus dem Ausma\u00df eines solchen Verlusts oder einer solchen St\u00f6rung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Ereignisses ausgedr\u00fcckt. Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a><\/span><\/span><\/span> Bewertungskriterien, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der betreffenden Einrichtung;<\/p>\n\n\n\n