{"id":849,"date":"2024-01-29T16:47:57","date_gmt":"2024-01-29T16:47:57","guid":{"rendered":"https:\/\/nis2resources.eu\/?page_id=849"},"modified":"2024-08-09T09:22:07","modified_gmt":"2024-08-09T09:22:07","slug":"article-27","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/nis2resources.eu\/de\/richtlinie-2022-2555-nis2\/artikel-27\/","title":{"rendered":"Artikel 27, Register der Einrichtungen"},"content":{"rendered":"
1. Die ENISA erstellt und unterh\u00e4lt ein Register der Anbieter von DNS-Diensten, der TLD-Namensregistrierungsstellen und der Stellen, die Dom\u00e4nennamenregistrierungsdienste anbieten, Cloud-Computing-DienstCloud Computing-Dienst<\/span> Bezeichnet einen digitalen Dienst, der eine bedarfsgerechte Verwaltung und einen umfassenden Fernzugriff auf einen skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen erm\u00f6glicht, auch wenn diese Ressourcen \u00fcber mehrere Standorte verteilt sind. Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a><\/span><\/span><\/span> Anbieter, RechenzentrumsdienstDienst des Datenzentrums<\/span> <\/b>bezeichnet einen Dienst, der Strukturen oder Gruppen von Strukturen umfasst, die der zentralen Unterbringung, der Zusammenschaltung und dem Betrieb von IT- und Netzwerkausr\u00fcstungen dienen, die Datenspeicherungs-, -verarbeitungs- und -transportdienste erbringen, sowie alle Einrichtungen und Infrastrukturen f\u00fcr die Stromverteilung und Umgebungskontrolle. Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a><\/span><\/span><\/span> Anbieter, Content-Delivery-NetzwerkNetzwerk zur Bereitstellung von Inhalten<\/span> Bezeichnet ein Netz geografisch verteilter Server, das im Auftrag von Inhalts- und Diensteanbietern eine hohe Verf\u00fcgbarkeit, Zug\u00e4nglichkeit oder schnelle Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienste f\u00fcr Internetnutzer gew\u00e4hrleisten soll. Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a><\/span><\/span><\/span> Anbieter, Anbieter von verwalteten Diensten, Anbieter von verwalteten Sicherheitsdiensten sowie Anbieter von Online-Marktpl\u00e4tzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen f\u00fcr soziale Netzwerke auf der Grundlage der von den einheitlichen Ansprechpartnern gem\u00e4\u00df Absatz 4 erhaltenen Informationen. Auf Antrag gew\u00e4hrt die ENISA den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden Zugang zu diesem Register, wobei sie gew\u00e4hrleistet, dass die Vertraulichkeit der Informationen gegebenenfalls gesch\u00fctzt wird.<\/p>\n\n\n\n 2. (2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die in Absatz 1 genannten Einrichtungen, den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden bis zum 17. Januar 2025 die folgenden Informationen zu \u00fcbermitteln:<\/p>\n\n\n\n (a) den Namen des UnternehmenEntit\u00e4t<\/span> bezeichnet eine nat\u00fcrliche oder juristische Person, die nach dem innerstaatlichen Recht des Ortes ihrer Niederlassung gegr\u00fcndet und als solche anerkannt wurde und die in eigenem Namen handelnd Rechte und Pflichten aus\u00fcben kann. Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a><\/span><\/span><\/span>;<\/p>\n\n\n\n (b) den jeweiligen Sektor, Teilsektor und die Art der Einrichtung gem\u00e4\u00df Anhang I oder II, sofern zutreffend;<\/p>\n\n\n\n