{"id":787,"date":"2024-01-29T16:47:57","date_gmt":"2024-01-29T16:47:57","guid":{"rendered":"https:\/\/nis2resources.eu\/?page_id=787"},"modified":"2024-08-09T09:02:59","modified_gmt":"2024-08-09T09:02:59","slug":"article-15","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/nis2resources.eu\/de\/richtlinie-2022-2555-nis2\/artikel-15\/","title":{"rendered":"Artikel 15, CSIRT-Netz"},"content":{"rendered":"
1. Um zur Entwicklung von Vertrauen beizutragen und eine rasche und wirksame operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu f\u00f6rdern, wird ein Netz nationaler CSIRTs eingerichtet.<\/p>\n\n\n\n
2. (2) Das CSIRT-Netz setzt sich aus Vertretern der gem\u00e4\u00df Artikel 10 benannten oder eingerichteten CSIRTs und des Computer-Notfallteams f\u00fcr die Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union (CERT-EU) zusammen. Die Kommission nimmt an dem CSIRT-Netz als Beobachter teil. Die ENISA stellt das Sekretariat und leistet aktive Unterst\u00fctzung bei der Zusammenarbeit zwischen den CSIRTs.<\/p>\n\n\n\n
3. Das CSIRT-Netz hat die folgenden Aufgaben:<\/p>\n\n\n\n
(a) Informationen \u00fcber die F\u00e4higkeiten der CSIRTs auszutauschen;<\/p>\n\n\n\n
(b) Erleichterung der gemeinsamen Nutzung, des Transfers und des Austauschs von Technologien und einschl\u00e4gigen Ma\u00dfnahmen, Politiken, Instrumenten, Verfahren, bew\u00e4hrten Praktiken und Rahmenwerken zwischen den CSIRTs;<\/p>\n\n\n\n
(c) Austausch relevanter Informationen \u00fcber Zwischenf\u00e4lle, Beinaheunf\u00e4lle, Cyber-Bedrohungen, Risiken und Schwachstellen;<\/p>\n\n\n\n
(d) Informationen auszutauschen in Bezug auf CybersicherheitCybersecurity<\/span> \"Cybersicherheit\" ist die Cybersicherheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019\/881; - Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a>\r\r\"Cybersicherheit\" bezeichnet die T\u00e4tigkeiten, die erforderlich sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu sch\u00fctzen; - Definition gem\u00e4\u00df Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019\/881;<\/span><\/span><\/span> Ver\u00f6ffentlichungen und Empfehlungen;<\/p>\n\n\n\n (e) Gew\u00e4hrleistung der Interoperabilit\u00e4t in Bezug auf Spezifikationen und Protokolle f\u00fcr den Informationsaustausch;<\/p>\n\n\n\n (f) auf Ersuchen eines Mitglieds des CSIRT-Netzes, das m\u00f6glicherweise von einem VorfallVorfall<\/span> Bezeichnet ein Ereignis, das die Verf\u00fcgbarkeit, Authentizit\u00e4t, Integrit\u00e4t oder Vertraulichkeit gespeicherter, \u00fcbermittelter oder verarbeiteter Daten oder der von Netz- und Informationssystemen angebotenen oder \u00fcber sie zug\u00e4nglichen Dienste beeintr\u00e4chtigt. Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a><\/span><\/span><\/span>um Informationen \u00fcber diesen Vorfall und die damit verbundenen Cyber-Bedrohungen, Risiken und Schwachstellen auszutauschen und zu er\u00f6rtern;<\/p>\n\n\n\n (g) auf Ersuchen eines Mitglieds des CSIRT-Netzes, um eine koordinierte Reaktion auf einen Vorfall, der im Zust\u00e4ndigkeitsbereich dieses Mitgliedstaats festgestellt wurde, zu er\u00f6rtern und, soweit m\u00f6glich, durchzuf\u00fchren;<\/p>\n\n\n\n (h) Unterst\u00fctzung der Mitgliedstaaten bei der Bew\u00e4ltigung grenz\u00fcberschreitender Vorf\u00e4lle gem\u00e4\u00df dieser Richtlinie;<\/p>\n\n\n\n (i) zusammenzuarbeiten, bew\u00e4hrte Praktiken auszutauschen und die gem\u00e4\u00df Artikel 12 Absatz 1 als Koordinatoren benannten CSIRTs bei der Verwaltung der koordinierten Offenlegung von Schwachstellen, die erhebliche Auswirkungen auf Einrichtungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben k\u00f6nnten, zu unterst\u00fctzen;<\/p>\n\n\n\n (j) weitere Formen der operativen Zusammenarbeit zu er\u00f6rtern und festzulegen, unter anderem in Bezug auf:<\/p>\n\n\n\n (i) Kategorien von Cyber-Bedrohungen und -Vorf\u00e4llen;<\/p>\n\n\n\n (ii) Fr\u00fchwarnungen;<\/p>\n\n\n\n (iii) gegenseitige Unterst\u00fctzung;<\/p>\n\n\n\n (iv) Grunds\u00e4tze und Regelungen f\u00fcr die Koordinierung der Reaktion auf grenz\u00fcberschreitende Risiken und Zwischenf\u00e4lle;<\/p>\n\n\n\n