{"id":749,"date":"2024-01-29T16:47:57","date_gmt":"2024-01-29T16:47:57","guid":{"rendered":"https:\/\/nis2resources.eu\/?page_id=749"},"modified":"2024-08-09T08:36:52","modified_gmt":"2024-08-09T08:36:52","slug":"article-14","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/nis2resources.eu\/de\/richtlinie-2022-2555-nis2\/artikel-14\/","title":{"rendered":"Artikel 14, Gruppe \"Zusammenarbeit"},"content":{"rendered":"
1. Zur Unterst\u00fctzung und Erleichterung der strategischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zur St\u00e4rkung von Vertrauen und Zuversicht wird eine Kooperationsgruppe eingesetzt.<\/p>\n\n\n\n
2. Die Kooperationsgruppe nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten zweij\u00e4hrigen Arbeitsprogramme wahr.<\/p>\n\n\n\n
3. Die Kooperationsgruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und der ENISA zusammen. Der Europ\u00e4ische Ausw\u00e4rtige Dienst nimmt an den T\u00e4tigkeiten der Kooperationsgruppe als Beobachter teil. Die Europ\u00e4ischen Finanzaufsichtsbeh\u00f6rden (ESA) und die gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2022\/2554 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden k\u00f6nnen sich gem\u00e4\u00df Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung an den T\u00e4tigkeiten der Kooperationsgruppe beteiligen.<\/p>\n\n\n\n
Gegebenenfalls kann die Kooperationsgruppe das Europ\u00e4ische Parlament und Vertreter relevanter Interessengruppen zur Teilnahme an ihren Arbeiten einladen.<\/p>\n\n\n\n
Das Sekretariat wird von der Kommission gestellt.<\/p>\n\n\n\n
4. Die Kooperationsgruppe hat die folgenden Aufgaben:<\/p>\n\n\n\n
(a) Bereitstellung von Leitlinien f\u00fcr die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden in Bezug auf die Umsetzung und Durchf\u00fchrung dieser Richtlinie;<\/p>\n\n\n\n
(b) Beratung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden bei der Entwicklung und Umsetzung von Ma\u00dfnahmen zur koordinierten SchwachstelleSchwachstelle<\/span> Bezeichnet eine Schw\u00e4che, Anf\u00e4lligkeit oder einen Fehler von IKT-Produkten oder IKT-Diensten, die durch eine Cyber-Bedrohung ausgenutzt werden k\u00f6nnen. Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a><\/span><\/span><\/span> die Offenlegung gem\u00e4\u00df Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c);<\/p>\n\n\n\n (c) Austausch von bew\u00e4hrten Praktiken und Informationen im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung dieser Richtlinie, auch in Bezug auf Cyber-Bedrohungen, -Vorf\u00e4lle, -Schwachstellen, Beinaheunf\u00e4lle, Sensibilisierungsinitiativen, Schulungen, \u00dcbungen und Fertigkeiten, Kapazit\u00e4tsaufbau, Normen und technische Spezifikationen sowie die Ermittlung wesentlicher und wichtiger Einrichtungen gem\u00e4\u00df Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis e;<\/p>\n\n\n\n (d) Austausch von Ratschl\u00e4gen und Zusammenarbeit mit der Kommission bei neuen CybersicherheitCybersecurity<\/span> \"Cybersicherheit\" ist die Cybersicherheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019\/881; - Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a>\r\r\"Cybersicherheit\" bezeichnet die T\u00e4tigkeiten, die erforderlich sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu sch\u00fctzen; - Definition gem\u00e4\u00df Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019\/881;<\/span><\/span><\/span> politische Initiativen und die allgemeine Koh\u00e4renz der sektorspezifischen Cybersicherheitsanforderungen;<\/p>\n\n\n\n (e) Austausch von Ratschl\u00e4gen und Zusammenarbeit mit der Kommission bei Entw\u00fcrfen f\u00fcr delegierte Rechtsakte oder Durchf\u00fchrungsrechtsakte, die gem\u00e4\u00df dieser Richtlinie erlassen werden;<\/p>\n\n\n\n (f) Austausch von bew\u00e4hrten Verfahren und Informationen mit den einschl\u00e4gigen Organen, Einrichtungen, \u00c4mtern und Agenturen der Union;<\/p>\n\n\n\n (g) Meinungsaustausch \u00fcber die Umsetzung sektorspezifischer Rechtsakte der Union, die Bestimmungen zur Cybersicherheit enthalten;<\/p>\n\n\n\n (h) gegebenenfalls die Er\u00f6rterung von Berichten \u00fcber die Peer-Review gem\u00e4\u00df Artikel 19 Absatz 9 und die Ausarbeitung von Schlussfolgerungen und Empfehlungen;<\/p>\n\n\n\n