{"id":730,"date":"2024-01-29T16:47:57","date_gmt":"2024-01-29T16:47:57","guid":{"rendered":"https:\/\/nis2resources.eu\/?page_id=730"},"modified":"2024-08-09T07:41:46","modified_gmt":"2024-08-09T07:41:46","slug":"article-10","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/nis2resources.eu\/de\/richtlinie-2022-2555-nis2\/artikel-10\/","title":{"rendered":"Artikel 10, Reaktionsteams f\u00fcr Computer-Sicherheitsvorf\u00e4lle (CSIRTs)"},"content":{"rendered":"
1. Jeder Mitgliedstaat benennt oder errichtet ein oder mehrere CSIRTs. Die CSIRTs k\u00f6nnen innerhalb einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde benannt oder eingerichtet werden. Die CSIRTs erf\u00fcllen die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Anforderungen und decken mindestens die Sektoren, Teilsektoren und Arten von UnternehmenEntit\u00e4t<\/span> bezeichnet eine nat\u00fcrliche oder juristische Person, die nach dem innerstaatlichen Recht des Ortes ihrer Niederlassung gegr\u00fcndet und als solche anerkannt wurde und die in eigenem Namen handelnd Rechte und Pflichten aus\u00fcben kann. Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a><\/span><\/span><\/span> die in den Anh\u00e4ngen I und II genannt sind, und ist verantwortlich f\u00fcr EreignisbehandlungBehandlung von Vorf\u00e4llen<\/span> Bezeichnet alle Ma\u00dfnahmen und Verfahren, die darauf abzielen, einen Vorfall zu verhindern, zu entdecken, zu analysieren und einzud\u00e4mmen oder auf einen Vorfall zu reagieren und sich davon zu erholen. Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a><\/span><\/span><\/span> nach einem genau definierten Verfahren.<\/p>\n\n\n\n 2. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes CSIRT \u00fcber angemessene Ressourcen verf\u00fcgt, um seine Aufgaben gem\u00e4\u00df Artikel 11 Absatz 3 wirksam wahrnehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes CSIRT \u00fcber eine angemessene, sichere und belastbare Kommunikations- und Informationsinfrastruktur verf\u00fcgt, \u00fcber die es Informationen mit wesentlichen und wichtigen Stellen und anderen relevanten Akteuren austauschen kann. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jedes CSIRT zum Einsatz sicherer Instrumente f\u00fcr den Informationsaustausch beitr\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n 4. Die CSIRTs arbeiten zusammen und tauschen gegebenenfalls einschl\u00e4gige Informationen gem\u00e4\u00df Artikel 29 mit sektoralen oder sektor\u00fcbergreifenden Gemeinschaften wesentlicher und wichtiger Einrichtungen aus.<\/p>\n\n\n\n 5. Die CSIRTs nehmen an den gem\u00e4\u00df Artikel 19 organisierten Peer Reviews teil.<\/p>\n\n\n\n 6. Die Mitgliedstaaten gew\u00e4hrleisten die wirksame, effiziente und sichere Zusammenarbeit ihrer CSIRTs im CSIRT-Netz.<\/p>\n\n\n\n 7. Die CSIRTs k\u00f6nnen Kooperationsbeziehungen zu den nationalen Computersicherheitsdiensten von Drittl\u00e4ndern aufbauen. VorfallVorfall<\/span> Bezeichnet ein Ereignis, das die Verf\u00fcgbarkeit, Authentizit\u00e4t, Integrit\u00e4t oder Vertraulichkeit gespeicherter, \u00fcbermittelter oder verarbeiteter Daten oder der von Netz- und Informationssystemen angebotenen oder \u00fcber sie zug\u00e4nglichen Dienste beeintr\u00e4chtigt. Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a><\/span><\/span><\/span> Reaktionsteams. Im Rahmen dieser Kooperationsbeziehungen erleichtern die Mitgliedstaaten den wirksamen, effizienten und sicheren Informationsaustausch mit den nationalen Teams f\u00fcr die Reaktion auf Computersicherheitsvorf\u00e4lle in diesen Drittl\u00e4ndern, wobei sie die einschl\u00e4gigen Protokolle f\u00fcr den Informationsaustausch, einschlie\u00dflich des Ampelprotokolls, verwenden. Die CSIRT k\u00f6nnen einschl\u00e4gige Informationen mit den nationalen Teams f\u00fcr die Reaktion auf Computersicherheitsvorf\u00e4lle in Drittl\u00e4ndern austauschen, einschlie\u00dflich personenbezogener Daten im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union.<\/p>\n\n\n\n