{"id":705,"date":"2024-01-29T16:47:57","date_gmt":"2024-01-29T16:47:57","guid":{"rendered":"https:\/\/nis2resources.eu\/?page_id=705"},"modified":"2024-08-09T07:40:58","modified_gmt":"2024-08-09T07:40:58","slug":"article-4","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/nis2resources.eu\/de\/richtlinie-2022-2555-nis2\/artikel-4\/","title":{"rendered":"Artikel 4, Sektorspezifische Rechtsakte der Union"},"content":{"rendered":"
1. Wenn sektorspezifische Rechtsakte der Union vorschreiben, dass wesentliche oder wichtige Einrichtungen CybersicherheitCybersecurity<\/span> \"Cybersicherheit\" ist die Cybersicherheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019\/881; - Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a>\r\r\"Cybersicherheit\" bezeichnet die T\u00e4tigkeiten, die erforderlich sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu sch\u00fctzen; - Definition gem\u00e4\u00df Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019\/881;<\/span><\/span><\/span> RisikoRisiko<\/span> Bezeichnet das Potenzial f\u00fcr Verluste oder St\u00f6rungen, die durch ein Ereignis verursacht werden, und wird als Kombination aus dem Ausma\u00df eines solchen Verlusts oder einer solchen St\u00f6rung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Ereignisses ausgedr\u00fcckt. Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a><\/span><\/span><\/span>-Managementma\u00dfnahmen zu ergreifen oder bedeutende Vorf\u00e4lle zu melden, und sind diese Anforderungen in ihrer Wirkung den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zumindest gleichwertig, so gelten die einschl\u00e4gigen Bestimmungen dieser Richtlinie, einschlie\u00dflich der in Kapitel VII festgelegten Bestimmungen \u00fcber die Aufsicht und Durchsetzung, nicht f\u00fcr diese Stellen. Erfassen sektorspezifische Rechtsakte der Union nicht alle Stellen eines bestimmten Sektors, der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie f\u00e4llt, so gelten die einschl\u00e4gigen Bestimmungen dieser Richtlinie weiterhin f\u00fcr die Stellen, die nicht unter diese sektorspezifischen Rechtsakte der Union fallen.<\/p>\n\n\n\n 2. (2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen gelten als in ihrer Wirkung den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen gleichwertig, wenn:<\/p>\n\n\n\n (a) die Ma\u00dfnahmen f\u00fcr das Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit in ihrer Wirkung den in Artikel 21 Abs\u00e4tze 1 und 2 festgelegten Ma\u00dfnahmen mindestens gleichwertig sind; oder<\/p>\n\n\n\n