{"id":704,"date":"2024-01-29T16:47:57","date_gmt":"2024-01-29T16:47:57","guid":{"rendered":"https:\/\/nis2resources.eu\/?page_id=704"},"modified":"2024-08-09T07:40:52","modified_gmt":"2024-08-09T07:40:52","slug":"article-3","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/nis2resources.eu\/de\/richtlinie-2022-2555-nis2\/artikel-3\/","title":{"rendered":"Artikel 3, Wesentliche und wichtige Einrichtungen"},"content":{"rendered":"
1. F\u00fcr die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Einrichtungen als wesentliche Einrichtungen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n (a) Unternehmen einer der in Anhang I genannten Arten, die die in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003\/361\/EG vorgesehenen H\u00f6chstgrenzen f\u00fcr mittlere Unternehmen \u00fcberschreiten;<\/p>\n\n\n\n (b) qualifizierter TreuhandserviceQualifizierter Treuhanddienst<\/span> Bezeichnet einen Vertrauensdienst, der die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erf\u00fcllt - Definition gem\u00e4\u00df Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 910\/2014<\/span><\/span><\/span> Anbieter und Registrierstellen f\u00fcr Bereichsnamen der obersten Ebene sowie DNS-Dienstanbieter, unabh\u00e4ngig von ihrer Gr\u00f6\u00dfe;<\/p>\n\n\n\n (c) Anbieter \u00f6ffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher elektronischer Kommunikationsdienste, die als mittlere Unternehmen gem\u00e4\u00df Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003\/361\/EG gelten;<\/p>\n\n\n\n (d) Einrichtungen der \u00f6ffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer i;<\/p>\n\n\n\n (e) alle anderen Einrichtungen der in Anhang I oder II genannten Art, die von einem Mitgliedstaat als wesentliche Einrichtungen gem\u00e4\u00df Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis e bezeichnet werden;<\/p>\n\n\n\n (f) Einrichtungen, die gem\u00e4\u00df der Richtlinie (EU) 2022\/2557 als kritische Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie eingestuft sind;<\/p>\n\n\n\n (g) wenn der Mitgliedstaat dies vorsieht, Einrichtungen, die dieser Mitgliedstaat vor dem 16. Januar 2023 als Betreiber wesentlicher Dienste gem\u00e4\u00df der Richtlinie (EU) 2016\/1148 oder nationalem Recht identifiziert hat.<\/p>\n\n\n\n 2. (2) F\u00fcr die Zwecke dieser Richtlinie gelten Einrichtungen der in Anhang I oder II genannten Art, die nicht als wesentliche Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels eingestuft sind, als wichtige Einrichtungen.<\/strong> Dazu geh\u00f6ren Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten als wichtige Einrichtungen gem\u00e4\u00df Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis e eingestuft werden.<\/p>\n\n\n\n 3. Bis zum 17. April 2025 erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen sowie der Einrichtungen, die Dom\u00e4nennamenregistrierungsdienste anbieten. Die Mitgliedstaaten \u00fcberpr\u00fcfen diese Liste regelm\u00e4\u00dfig, mindestens aber alle zwei Jahre, und aktualisieren sie gegebenenfalls.<\/p>\n\n\n\n 4. (4) F\u00fcr die Erstellung der in Absatz 3 genannten Liste verlangen die Mitgliedstaaten von den in diesem Absatz genannten Stellen, dass sie den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zumindest die folgenden Informationen \u00fcbermitteln:<\/p>\n\n\n\n (a) den Namen des UnternehmenEntit\u00e4t<\/span> bezeichnet eine nat\u00fcrliche oder juristische Person, die nach dem innerstaatlichen Recht des Ortes ihrer Niederlassung gegr\u00fcndet und als solche anerkannt wurde und die in eigenem Namen handelnd Rechte und Pflichten aus\u00fcben kann. Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a><\/span><\/span><\/span>;<\/p>\n\n\n\n (b) die Anschrift und aktuelle Kontaktdaten, einschlie\u00dflich E-Mail-Adressen, IP-Bereiche und Telefonnummern;<\/p>\n\n\n\n (c) gegebenenfalls den betreffenden Sektor und Teilsektor gem\u00e4\u00df Anhang I oder II und<\/p>\n\n\n\n (d) gegebenenfalls eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen sie Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.<\/p>\n\n\n\n Die in Absatz 3 genannten Stellen teilen jede \u00c4nderung der gem\u00e4\u00df Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes \u00fcbermittelten Angaben unverz\u00fcglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der \u00c4nderung mit.<\/p>\n\n\n\n