{"id":1157,"date":"2024-01-29T16:47:57","date_gmt":"2024-01-29T16:47:57","guid":{"rendered":"https:\/\/nis2resources.eu\/?page_id=1157"},"modified":"2024-08-11T22:42:31","modified_gmt":"2024-08-11T22:42:31","slug":"praambel","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/nis2resources.eu\/de\/richtlinie-6\/praambel\/","title":{"rendered":"Pr\u00e4ambel"},"content":{"rendered":"
vom 13. Dezember 2023
\u00fcber harmonisierte Vorschriften f\u00fcr einen fairen Zugang zu Daten und deren Nutzung sowie zur \u00c4nderung der Verordnung (EU) 2017\/2394 und der Richtlinie (EU) 2020\/1828 (Datenschutzgesetz)<\/p>\n\n\n\n
in Erw\u00e4gung nachstehender Gr\u00fcnde:<\/p>\n\n\n\n
(1) In den letzten Jahren haben die datengesteuerten Technologien alle Wirtschaftsbereiche ver\u00e4ndert. Insbesondere die Verbreitung von Produkten, die mit dem Internet verbunden sind, hat das Volumen und den potenziellen Wert von Daten f\u00fcr Verbraucher, Unternehmen und die Gesellschaft erh\u00f6ht. Qualitativ hochwertige und interoperable Daten aus verschiedenen Bereichen steigern Wettbewerbsf\u00e4higkeit und Innovation und sorgen f\u00fcr ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum. Dieselben Daten k\u00f6nnen f\u00fcr eine Vielzahl von Zwecken und in unbegrenztem Umfang genutzt und wiederverwendet werden, ohne dass es zu einem Verlust an Qualit\u00e4t oder Quantit\u00e4t kommt.<\/p>\n\n\n\n
(2) Hindernisse f\u00fcr die gemeinsame Nutzung von Daten verhindern eine optimale Nutzung von Daten zum Nutzen der Gesellschaft. Zu diesen Hindernissen geh\u00f6ren fehlende Anreize f\u00fcr Dateninhaber, freiwillig Vereinbarungen \u00fcber die gemeinsame Nutzung von Daten zu schlie\u00dfen, Unsicherheit \u00fcber Rechte und Pflichten in Bezug auf Daten, die Kosten f\u00fcr die Vergabe von Vertr\u00e4gen und die Implementierung technischer Schnittstellen, die starke Fragmentierung von Informationen in Datensilos, ein schlechtes Metadatenmanagement, das Fehlen von Standards f\u00fcr die semantische und technische Interoperabilit\u00e4t, Engp\u00e4sse, die den Datenzugang behindern, das Fehlen gemeinsamer Praktiken f\u00fcr die gemeinsame Nutzung von Daten und der Missbrauch vertraglicher Ungleichgewichte in Bezug auf Datenzugang und -nutzung.<\/p>\n\n\n\n
(3) In Sektoren, die durch das Vorhandensein von Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen gem\u00e4\u00df der Definition in Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003\/361\/EG der Kommission (5) (KMU) gekennzeichnet sind, mangelt es h\u00e4ufig an digitalen Kapazit\u00e4ten und F\u00e4higkeiten f\u00fcr die Erhebung, Analyse und Nutzung von Daten, und der Zugang ist h\u00e4ufig eingeschr\u00e4nkt, wenn ein Akteur \u00fcber die Daten im System verf\u00fcgt, oder aufgrund mangelnder Interoperabilit\u00e4t zwischen Daten, zwischen Datendiensten oder \u00fcber Grenzen hinweg.<\/p>\n\n\n\n
(4) Um den Erfordernissen der digitalen Wirtschaft gerecht zu werden und Hindernisse f\u00fcr einen gut funktionierenden Datenbinnenmarkt zu beseitigen, muss ein harmonisierter Rahmen geschaffen werden, in dem festgelegt wird, wer unter welchen Bedingungen und auf welcher Grundlage berechtigt ist, Produktdaten oder damit verbundene Dienstleistungsdaten zu nutzen. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten keine zus\u00e4tzlichen nationalen Anforderungen in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, erlassen oder beibehalten, es sei denn, dies ist in dieser Verordnung ausdr\u00fccklich vorgesehen, da dies die unmittelbare und einheitliche Anwendung der Verordnung beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde. Dar\u00fcber hinaus sollten Ma\u00dfnahmen auf Unionsebene die Verpflichtungen und Zusagen im Rahmen der von der Union geschlossenen internationalen Handelsabkommen unber\u00fchrt lassen.<\/p>\n\n\n\n
(5) Diese Verordnung stellt sicher, dass die Nutzer eines vernetzten Produkts oder eines damit verbundenen Dienstes in der Union rechtzeitig auf die durch die Nutzung dieses vernetzten Produkts oder dieses damit verbundenen Dienstes erzeugten Daten zugreifen k\u00f6nnen und dass diese Nutzer die Daten nutzen k\u00f6nnen, auch indem sie sie mit Dritten ihrer Wahl teilen. Sie verpflichtet die Dateninhaber, die Daten unter bestimmten Umst\u00e4nden den Nutzern und Dritten ihrer Wahl zur Verf\u00fcgung zu stellen. Sie stellt au\u00dferdem sicher, dass die Dateninhaber den Datenempf\u00e4ngern in der Union die Daten zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen und in transparenter Weise zur Verf\u00fcgung stellen. Privatrechtliche Vorschriften sind f\u00fcr den Gesamtrahmen f\u00fcr die gemeinsame Nutzung von Daten von zentraler Bedeutung. Daher werden mit dieser Verordnung die Regeln des Vertragsrechts angepasst und die Ausnutzung vertraglicher Ungleichgewichte, die einen fairen Zugang zu Daten und deren Nutzung behindern, verhindert. Diese Verordnung stellt auch sicher, dass die Dateninhaber \u00f6ffentlichen Stellen, der Kommission, der Europ\u00e4ischen Zentralbank oder Einrichtungen der Union die Daten zur Verf\u00fcgung stellen, die f\u00fcr die Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe im \u00f6ffentlichen Interesse erforderlich sind, wenn ein au\u00dfergew\u00f6hnlicher Bedarf besteht. Dar\u00fcber hinaus soll diese Verordnung den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten erleichtern und die Interoperabilit\u00e4t von Daten sowie von Mechanismen und Diensten zur gemeinsamen Nutzung von Daten in der Union verbessern. Diese Verordnung sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie den Dateninhabern ein neues Recht auf die Nutzung von Daten einr\u00e4umt, die durch die Nutzung eines verbundenen Produkts oder eines damit verbundenen Dienstes erzeugt wurden, oder dass sie ein solches Recht gew\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n
(6) Die Datengenerierung ist das Ergebnis des Handelns von mindestens zwei Akteuren, insbesondere des Entwicklers oder Herstellers eines vernetzten Produkts, der in vielen F\u00e4llen auch ein Anbieter verbundener Dienstleistungen sein kann, und des Nutzers des vernetzten Produkts oder der verbundenen Dienstleistung. Dies wirft Fragen der Fairness in der digitalen Wirtschaft auf, da die von vernetzten Produkten oder zugeh\u00f6rigen Diensten aufgezeichneten Daten einen wichtigen Input f\u00fcr den Anschlussmarkt, Zusatz- und andere Dienste darstellen. Um die bedeutenden wirtschaftlichen Vorteile von Daten zu nutzen, auch durch die gemeinsame Nutzung von Daten auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen und die Entwicklung einer datengesteuerten Wertsch\u00f6pfung durch Unternehmen in der Union, ist ein allgemeines Konzept f\u00fcr die Zuweisung von Rechten f\u00fcr den Zugang zu und die Nutzung von Daten der Vergabe ausschlie\u00dflicher Rechte f\u00fcr den Zugang und die Nutzung vorzuziehen. Diese Verordnung sieht horizontale Vorschriften vor, die durch Unionsrecht oder nationales Recht befolgt werden k\u00f6nnten, das auf die besonderen Gegebenheiten der betreffenden Sektoren eingeht.<\/p>\n\n\n\n
(7) Das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten wird insbesondere durch die Verordnungen (EU) 2016\/679 (6) und (EU) 2018\/1725 (7) des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates gesch\u00fctzt. Die Richtlinie 2002\/58\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates (8) sch\u00fctzt zus\u00e4tzlich das Privatleben und die Vertraulichkeit der Kommunikation, unter anderem durch Bedingungen f\u00fcr die Speicherung personenbezogener und nicht personenbezogener Daten in Endger\u00e4ten und den Zugang zu diesen. Diese Rechtsakte der Union bilden die Grundlage f\u00fcr eine nachhaltige und verantwortungsvolle Datenverarbeitung, auch wenn die Datens\u00e4tze eine Mischung aus personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten enthalten. Diese Verordnung erg\u00e4nzt und ber\u00fchrt nicht das Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsph\u00e4re, insbesondere die Verordnungen (EU) 2016\/679 und (EU) 2018\/1725 sowie die Richtlinie 2002\/58\/EG. Keine Bestimmung dieser Verordnung sollte in einer Weise angewandt oder ausgelegt werden, die das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten oder das Recht auf Privatsph\u00e4re und Vertraulichkeit der Kommunikation schm\u00e4lert oder einschr\u00e4nkt. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten gem\u00e4\u00df dieser Verordnung sollte im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union stehen, einschlie\u00dflich des Erfordernisses einer g\u00fcltigen Rechtsgrundlage f\u00fcr die Verarbeitung gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016\/679 und gegebenenfalls der Bedingungen von Artikel 9 jener Verordnung und von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2002\/58\/EG. Diese Verordnung stellt keine Rechtsgrundlage f\u00fcr die Erhebung oder Erstellung personenbezogener Daten durch den Dateninhaber dar. Diese Verordnung verpflichtet die Dateninhaber, personenbezogene Daten den Nutzern oder Dritten ihrer Wahl auf Antrag des Nutzers zur Verf\u00fcgung zu stellen. Eine solche Auskunft sollte f\u00fcr personenbezogene Daten erteilt werden, die vom Dateninhaber auf der Grundlage einer der in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016\/679 genannten Rechtsgrundlagen verarbeitet werden. Ist der Nutzer nicht die betroffene Person, schafft diese Verordnung keine Rechtsgrundlage f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Zugangs zu personenbezogenen Daten oder f\u00fcr die Bereitstellung personenbezogener Daten an Dritte und sollte nicht so verstanden werden, dass sie dem Dateninhaber ein neues Recht zur Nutzung personenbezogener Daten verleiht, die durch die Nutzung eines verbundenen Produkts oder eines damit verbundenen Dienstes erzeugt wurden. In diesen F\u00e4llen k\u00f6nnte es im Interesse des Nutzers sein, die Erf\u00fcllung der Anforderungen von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016\/679 zu erleichtern. Da diese Verordnung die Datenschutzrechte der betroffenen Personen nicht beeintr\u00e4chtigen sollte, kann der Dateninhaber in diesen F\u00e4llen den Ersuchen nachkommen, indem er unter anderem personenbezogene Daten anonymisiert oder, wenn die ohne Weiteres verf\u00fcgbaren Daten personenbezogene Daten mehrerer betroffener Personen enthalten, nur die personenbezogenen Daten des Nutzers \u00fcbermittelt.<\/p>\n\n\n\n
(8) Die Grunds\u00e4tze der Datenminimierung und des Datenschutzes durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sind von wesentlicher Bedeutung, wenn die Verarbeitung erhebliche Risiken f\u00fcr die Grundrechte nat\u00fcrlicher Personen birgt. Unter Ber\u00fccksichtigung des Stands der Technik sollten alle Beteiligten an der gemeinsamen Nutzung von Daten, einschlie\u00dflich der gemeinsamen Nutzung von Daten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen zum Schutz dieser Rechte ergreifen. Zu diesen Ma\u00dfnahmen geh\u00f6ren nicht nur Pseudonymisierung und Verschl\u00fcsselung, sondern auch der Einsatz zunehmend verf\u00fcgbarer Technologien, die es erm\u00f6glichen, Algorithmen auf die Daten anzuwenden und wertvolle Erkenntnisse zu gewinnen, ohne dass die Rohdaten oder strukturierten Daten selbst zwischen den Parteien \u00fcbermittelt oder unn\u00f6tig kopiert werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n
(9) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ber\u00fchrt sie nicht das nationale Vertragsrecht, einschlie\u00dflich der Vorschriften \u00fcber das Zustandekommen, die G\u00fcltigkeit oder die Wirkungen von Vertr\u00e4gen oder die Folgen der Beendigung eines Vertrags. Diese Verordnung erg\u00e4nzt und ber\u00fchrt nicht das Unionsrecht, das darauf abzielt, die Interessen der Verbraucher zu f\u00f6rdern und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gew\u00e4hrleisten sowie ihre Gesundheit, Sicherheit und wirtschaftlichen Interessen zu sch\u00fctzen, insbesondere die Richtlinie 93\/13\/EWG des Rates (9) sowie die Richtlinien 2005\/29\/EG (10) und 2011\/83\/EU (11) des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates.<\/p>\n\n\n\n
(10) Diese Verordnung ber\u00fchrt nicht die Rechtsakte der Union und der Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Nutzung von Daten, den Zugang zu Daten und die Verwendung von Daten zum Zwecke der Verh\u00fctung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen oder f\u00fcr Zoll- und Steuerzwecke vorsehen, unabh\u00e4ngig von der Rechtsgrundlage nach dem Vertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV), auf der diese Rechtsakte der Union erlassen wurden, sowie f\u00fcr die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich, insbesondere auf der Grundlage des \u00dcbereinkommens des Europarats \u00fcber Computerkriminalit\u00e4t (SEV Nr. 185), das am 23. November 2001 in Budapest unterzeichnet wurde. Zu diesen Rechtsakten geh\u00f6ren die Verordnungen (EU) 2021\/784 (12), (EU) 2022\/2065 (13) und (EU) 2023\/1543 (14) des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinie (EU) 2023\/1544 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates (15). Diese Verordnung gilt nicht f\u00fcr die Erhebung oder Weitergabe von Daten, den Zugang zu Daten oder die Verwendung von Daten gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2015\/847 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates (16) und der Richtlinie (EU) 2015\/849 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates (17). Diese Verordnung gilt nicht f\u00fcr Bereiche, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und ber\u00fchrt in keinem Fall die Zust\u00e4ndigkeiten der Mitgliedstaaten f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit, die Zoll- und Steuerverwaltung oder die Gesundheit und Sicherheit der B\u00fcrger, unabh\u00e4ngig von der Art der UnternehmenEntit\u00e4t<\/span> bezeichnet eine nat\u00fcrliche oder juristische Person, die nach dem innerstaatlichen Recht des Ortes ihrer Niederlassung gegr\u00fcndet und als solche anerkannt wurde und die in eigenem Namen handelnd Rechte und Pflichten aus\u00fcben kann. Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a><\/span><\/span><\/span> die von den Mitgliedstaaten mit der Durchf\u00fchrung von Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Zust\u00e4ndigkeiten betraut werden.<\/p>\n\n\n\n (11) Das Unionsrecht zur Festlegung von Anforderungen an die materielle Gestaltung und die Daten von Erzeugnissen, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden sollen, sollte nicht ber\u00fchrt werden, es sei denn, dies ist in dieser Verordnung ausdr\u00fccklich vorgesehen.<\/p>\n\n\n\n (12) Diese Verordnung erg\u00e4nzt und ber\u00fchrt nicht das Unionsrecht zur Festlegung von Anforderungen an die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen, insbesondere die Richtlinie (EU) 2019\/882 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates (18).<\/p>\n\n\n\n (13) Diese Verordnung ber\u00fchrt nicht die Rechtsakte der Union und der Mitgliedstaaten zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, einschlie\u00dflich der Richtlinien 2001\/29\/EG (19), 2004\/48\/EG (20) und (EU) 2019\/790 (21) des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates.<\/p>\n\n\n\n (14) Verbundene Produkte, die mit Hilfe ihrer Bauteile oder Betriebssysteme Daten \u00fcber ihre Leistung, Verwendung oder Umgebung erhalten, erzeugen oder sammeln und diese Daten \u00fcber ein elektronischer KommunikationsdienstElektronischer Kommunikationsdienst<\/span> bezeichnet einen in der Regel \u00fcber elektronische Kommunikationsnetze gegen Entgelt erbrachten Dienst, der mit Ausnahme von Diensten, die \u00fcber elektronische Kommunikationsnetze und -dienste \u00fcbertragene Inhalte bereitstellen oder eine redaktionelle Kontrolle \u00fcber sie aus\u00fcben, die folgenden Arten von Diensten umfasst: a) \"Internetzugangsdienst\" gem\u00e4\u00df der Definition in Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015\/2120, b) interpersoneller Kommunikationsdienst und c) Dienste, die ganz oder \u00fcberwiegend in der \u00dcbertragung von Signalen bestehen, wie z. B. \u00dcbertragungsdienste, die f\u00fcr die Bereitstellung von Machine-to-Machine-Diensten und f\u00fcr den Rundfunk genutzt werden.\r\r- Definition gem\u00e4\u00df Artikel 2, Punkt (4) der Richtlinie (EU) 2018\/1972<\/span><\/span><\/span>Eine physische Verbindung oder ein ger\u00e4teinterner Zugang, der oft als Internet der Dinge bezeichnet wird, sollte in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, mit Ausnahme von Prototypen. Beispiele f\u00fcr solche elektronischen Kommunikationsdienste sind insbesondere landgest\u00fctzte Telefonnetze, Fernsehkabelnetze, satellitengest\u00fctzte Netze und Nahfeldkommunikationsnetze. Vernetzte Produkte sind in allen Bereichen von Wirtschaft und Gesellschaft zu finden, unter anderem in privaten, zivilen oder kommerziellen Infrastrukturen, Fahrzeugen, Gesundheits- und Lifestyle-Ger\u00e4ten, Schiffen, Flugzeugen, Haushaltsger\u00e4ten und Konsumg\u00fctern, medizinischen Ger\u00e4ten und Ger\u00e4ten f\u00fcr die Gesundheit oder landwirtschaftlichen und industriellen Maschinen. Welche Daten ein vernetztes Produkt zur Verf\u00fcgung stellen kann, sollte von den Designentscheidungen der Hersteller und gegebenenfalls von den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten abh\u00e4ngen, die auf sektorspezifische Bed\u00fcrfnisse und Ziele abzielen, oder von den einschl\u00e4gigen Entscheidungen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden.<\/p>\n\n\n\n (15) Die Daten stellen die Digitalisierung von Nutzeraktionen und -ereignissen dar und sollten daher f\u00fcr den Nutzer zug\u00e4nglich sein. Die Regeln f\u00fcr den Zugang zu und die Nutzung von Daten aus vernetzten Produkten und zugeh\u00f6rigen Diensten im Rahmen dieser Verordnung betreffen sowohl Produktdaten als auch zugeh\u00f6rige Dienstdaten. Produktdaten sind Daten, die durch die Nutzung eines vernetzten Produkts erzeugt werden und die der Hersteller so konzipiert hat, dass sie von einem Nutzer, Dateninhaber oder einem Dritten, gegebenenfalls auch dem Hersteller, aus dem vernetzten Produkt abgerufen werden k\u00f6nnen. Daten von verbundenen Diensten beziehen sich auf Daten, die auch die Digitalisierung von Benutzeraktionen oder Ereignissen im Zusammenhang mit dem verbundenen Produkt darstellen, die w\u00e4hrend der Erbringung eines verbundenen Dienstes durch den Anbieter erzeugt werden. Unter Daten, die durch die Nutzung eines vernetzten Produkts oder eines damit verbundenen Dienstes erzeugt werden, sollten Daten verstanden werden, die absichtlich aufgezeichnet werden, oder Daten, die sich indirekt aus den Handlungen des Nutzers ergeben, wie Daten \u00fcber die Umgebung des vernetzten Produkts oder Interaktionen. Dies sollte Daten \u00fcber die Nutzung eines angeschlossenen Produkts einschlie\u00dfen, die von einer Benutzerschnittstelle oder \u00fcber einen zugeh\u00f6rigen Dienst erzeugt werden, und sollte nicht auf die Information beschr\u00e4nkt sein, dass eine solche Nutzung stattgefunden hat, sondern alle Daten einschlie\u00dfen, die das angeschlossene Produkt als Ergebnis einer solchen Nutzung erzeugt, wie beispielsweise Daten, die automatisch von Sensoren erzeugt werden, und Daten, die von eingebetteten Anwendungen aufgezeichnet werden, einschlie\u00dflich Anwendungen, die den Hardwarestand und Fehlfunktionen anzeigen. Dazu sollten auch Daten geh\u00f6ren, die von dem angeschlossenen Produkt oder dem zugeh\u00f6rigen Dienst in Zeiten der Unt\u00e4tigkeit des Nutzers erzeugt werden, etwa wenn der Nutzer beschlie\u00dft, ein angeschlossenes Produkt f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum nicht zu nutzen und es stattdessen im Standby-Modus zu belassen oder sogar auszuschalten, da sich der Zustand eines angeschlossenen Produkts oder seiner Komponenten, z. B. seiner Batterien, \u00e4ndern kann, wenn sich das angeschlossene Produkt im Standby-Modus befindet oder ausgeschaltet ist. In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen Daten, die nicht wesentlich ver\u00e4ndert wurden, d. h. Daten in Rohform, auch bekannt als Quell- oder Prim\u00e4rdaten, die sich auf Datenpunkte beziehen, die ohne weitere Verarbeitung automatisch generiert wurden, sowie Daten, die vor der anschlie\u00dfenden Verarbeitung und Analyse vorverarbeitet wurden, um sie verst\u00e4ndlich und nutzbar zu machen. Solche Daten umfassen Daten, die von einem einzelnen Sensor oder einer verbundenen Gruppe von Sensoren zu dem Zweck erfasst werden, die erfassten Daten f\u00fcr breitere Anwendungsf\u00e4lle verst\u00e4ndlich zu machen, indem eine physikalische Gr\u00f6\u00dfe oder Qualit\u00e4t oder die \u00c4nderung einer physikalischen Gr\u00f6\u00dfe, wie Temperatur, Druck, Durchflussmenge, Ton, pH-Wert, Fl\u00fcssigkeitsstand, Position, Beschleunigung oder Geschwindigkeit, bestimmt wird. Der Begriff \"vorverarbeitete Daten\" sollte nicht so ausgelegt werden, dass dem Dateninhaber die Verpflichtung auferlegt wird, erhebliche Investitionen in die Reinigung und Umwandlung der Daten zu t\u00e4tigen. Die zur Verf\u00fcgung zu stellenden Daten sollten die relevanten Metadaten, einschlie\u00dflich des grundlegenden Kontexts und des Zeitstempels, enthalten, um die Daten nutzbar zu machen, und mit anderen Daten kombiniert werden, z. B. Daten, die mit anderen Datenpunkten, die sich auf sie beziehen, sortiert und klassifiziert sind, oder in ein allgemein verwendetes Format umformatiert werden. Solche Daten sind f\u00fcr den Nutzer potenziell wertvoll und unterst\u00fctzen die Innovation und die Entwicklung digitaler und anderer Dienste zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Kreislaufwirtschaft, unter anderem durch die Erleichterung der Wartung und Reparatur der betreffenden verbundenen Produkte. Im Gegensatz dazu sollten Informationen, die aus solchen Daten abgeleitet oder abgeleitet werden und die das Ergebnis zus\u00e4tzlicher Investitionen in die Zuweisung von Werten oder Erkenntnissen aus den Daten sind, insbesondere mittels gesch\u00fctzter, komplexer Algorithmen, einschlie\u00dflich solcher, die Teil gesch\u00fctzter Software sind, nicht als in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallend betrachtet werden und sollten folglich nicht der Verpflichtung eines Dateninhabers unterliegen, sie einem Nutzer oder einem Datenempf\u00e4nger zur Verf\u00fcgung zu stellen, es sei denn, der Nutzer und der Dateninhaber haben etwas anderes vereinbart. Zu diesen Daten k\u00f6nnten insbesondere Informationen geh\u00f6ren, die mittels Sensorfusion abgeleitet werden, bei der Daten von mehreren Sensoren, die in dem verbundenen Produkt erfasst werden, unter Verwendung gesch\u00fctzter, komplexer Algorithmen abgeleitet werden und die Gegenstand von Rechten des geistigen Eigentums sein k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n (16) Diese Verordnung erm\u00f6glicht es den Nutzern vernetzter Produkte, Anschlussmarkt-, Zusatz- und andere Dienste in Anspruch zu nehmen, die auf Daten beruhen, die von in solche Produkte eingebetteten Sensoren erfasst werden, wobei die Erfassung dieser Daten einen potenziellen Wert f\u00fcr die Verbesserung der Leistung der vernetzten Produkte darstellt. Es ist wichtig, zwischen den M\u00e4rkten f\u00fcr die Bereitstellung solcher mit Sensoren ausgestatteter verbundener Produkte und damit verbundener Dienstleistungen einerseits und den M\u00e4rkten f\u00fcr nicht damit verbundene Software und Inhalte wie Text-, Audio- oder audiovisuelle Inhalte, die h\u00e4ufig durch Rechte des geistigen Eigentums gesch\u00fctzt sind, andererseits zu unterscheiden. Infolgedessen sollten Daten, die solche mit Sensoren ausgestatteten verbundenen Produkte erzeugen, wenn der Nutzer Inhalte aufnimmt, \u00fcbertr\u00e4gt, anzeigt oder abspielt, sowie die Inhalte selbst, die h\u00e4ufig durch Rechte des geistigen Eigentums gesch\u00fctzt sind, unter anderem f\u00fcr die Nutzung durch einen Online-Dienst, nicht unter diese Verordnung fallen. Diese Verordnung sollte sich auch nicht auf Daten erstrecken, die von dem angeschlossenen Produkt gewonnen, erzeugt oder abgerufen wurden oder an dieses \u00fcbertragen wurden, um im Auftrag anderer Parteien, die nicht der Nutzer sind, gespeichert oder anderweitig verarbeitet zu werden, wie dies bei Servern oder Cloud-Infrastrukturen der Fall sein kann, die von ihren Eigent\u00fcmern ausschlie\u00dflich im Auftrag Dritter betrieben werden, unter anderem f\u00fcr die Nutzung durch einen Online-Dienst.<\/p>\n\n\n\n (17) Es ist notwendig, Vorschriften f\u00fcr Produkte festzulegen, die zum Zeitpunkt des Kaufs, der Miete oder des Leasings mit einem verbundenen Dienst so verbunden sind, dass das Fehlen dieses Dienstes das angeschlossene Produkt daran hindern w\u00fcrde, eine oder mehrere seiner Funktionen auszuf\u00fchren, oder die nachtr\u00e4glich vom Hersteller oder einem Dritten mit dem Produkt verbunden werden, um die Funktionalit\u00e4t des angeschlossenen Produkts zu erweitern oder anzupassen. Solche verbundenen Dienste beinhalten den Austausch von Daten zwischen dem verbundenen Produkt und dem Diensteanbieter und sollten so verstanden werden, dass sie ausdr\u00fccklich mit dem Betrieb der Funktionen des verbundenen Produkts verkn\u00fcpft sind, wie z. B. Dienste, die gegebenenfalls Befehle an das verbundene Produkt \u00fcbermitteln, die eine Auswirkung auf dessen Handlung oder Verhalten haben k\u00f6nnen. Dienste, die sich nicht auf den Betrieb des angeschlossenen Produkts auswirken und bei denen der Diensteanbieter keine Daten oder Befehle an das angeschlossene Produkt \u00fcbermittelt, sollten nicht als verbundene Dienste angesehen werden. Zu solchen Dienstleistungen k\u00f6nnten beispielsweise zus\u00e4tzliche Beratungs-, Analyse- oder Finanzdienstleistungen oder regelm\u00e4\u00dfige Reparatur- und Wartungsarbeiten geh\u00f6ren. Verbundene Dienstleistungen k\u00f6nnen als Teil des Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags angeboten werden. Verbundene Dienste k\u00f6nnten auch f\u00fcr Produkte der gleichen Art angeboten werden, und die Nutzer k\u00f6nnten vern\u00fcnftigerweise erwarten, dass sie angeboten werden, wenn man die Art des verbundenen Produkts und alle \u00f6ffentlichen Erkl\u00e4rungen des Verk\u00e4ufers, Vermieters, Leasinggebers oder anderer Personen in fr\u00fcheren Gliedern der Gesch\u00e4ftskette, einschlie\u00dflich des Herstellers, ber\u00fccksichtigt. Diese verbundenen Dienste k\u00f6nnen selbst Daten generieren, die f\u00fcr den Nutzer von Wert sind, unabh\u00e4ngig von den Datenerhebungsm\u00f6glichkeiten des verbundenen Produkts, mit dem sie zusammengeschaltet sind. Diese Verordnung sollte auch f\u00fcr verbundene Dienste gelten, die nicht vom Verk\u00e4ufer, Vermieter oder Verp\u00e4chter selbst, sondern von einem Dritten erbracht werden. Bei Zweifeln dar\u00fcber, ob die Dienstleistung als Teil des Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags erbracht wird, sollte diese Verordnung gelten. Weder die Stromversorgung noch die Bereitstellung der Anschlussm\u00f6glichkeiten sind als verbundene Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung auszulegen.<\/p>\n\n\n\n (18) Als Nutzer eines angeschlossenen Produkts sollte eine nat\u00fcrliche oder juristische Person, z. B. ein Unternehmen, ein Verbraucher oder eine \u00f6ffentliche Stelle, verstanden werden, die Eigent\u00fcmer eines angeschlossenen Produkts ist, die bestimmte zeitlich begrenzte Rechte, z. B. durch einen Miet- oder Leasingvertrag, f\u00fcr den Zugang zu den von dem angeschlossenen Produkt gewonnenen Daten oder deren Nutzung erhalten hat oder die damit verbundene Dienstleistungen f\u00fcr das angeschlossene Produkt in Anspruch nimmt. Diese Zugriffsrechte sollten in keiner Weise die Rechte der betroffenen Personen \u00e4ndern oder beeintr\u00e4chtigen, die m\u00f6glicherweise mit einem angeschlossenen Produkt oder einem damit verbundenen Dienst in Bezug auf personenbezogene Daten interagieren, die von dem angeschlossenen Produkt oder w\u00e4hrend der Erbringung des damit verbundenen Dienstes erzeugt werden. Der Nutzer tr\u00e4gt die Risiken und genie\u00dft die Vorteile der Nutzung des vernetzten Produkts und sollte auch Zugang zu den von ihm erzeugten Daten haben. Der Nutzer sollte daher das Recht haben, aus den von dem vernetzten Produkt und den damit verbundenen Diensten erzeugten Daten Nutzen zu ziehen. Ein Eigent\u00fcmer, Mieter oder Leasingnehmer sollte ebenfalls als Nutzer angesehen werden, auch wenn mehrere Personen als Nutzer angesehen werden k\u00f6nnen. Im Zusammenhang mit mehreren Nutzern kann jeder Nutzer auf unterschiedliche Weise zur Datengenerierung beitragen und ein Interesse an mehreren Nutzungsformen haben, z. B. Flottenmanagement f\u00fcr ein Leasingunternehmen oder Mobilit\u00e4tsl\u00f6sungen f\u00fcr Einzelpersonen, die einen Carsharing-Dienst nutzen.<\/p>\n\n\n\n (19) Datenkompetenz bezieht sich auf die F\u00e4higkeiten, das Wissen und das Verst\u00e4ndnis, die es Nutzern, Verbrauchern und Unternehmen, insbesondere KMU, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, erm\u00f6glichen, sich des potenziellen Werts der von ihnen erzeugten, produzierten und gemeinsam genutzten Daten bewusst zu werden, und die sie dazu motivieren, diese Daten im Einklang mit den einschl\u00e4gigen rechtlichen Bestimmungen anzubieten und zug\u00e4nglich zu machen. Datenkompetenz sollte \u00fcber das Erlernen von Werkzeugen und Technologien hinausgehen und darauf abzielen, B\u00fcrger und Unternehmen mit der F\u00e4higkeit auszustatten und zu bef\u00e4higen, von einem integrativen und fairen Datenmarkt zu profitieren. Die Verbreitung von Datenkompetenzma\u00dfnahmen und die Einf\u00fchrung geeigneter Folgema\u00dfnahmen k\u00f6nnten zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen beitragen und letztlich die Konsolidierung und den Innovationspfad der Datenwirtschaft in der Union unterst\u00fctzen. Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sollten Instrumente f\u00f6rdern und Ma\u00dfnahmen ergreifen, um die Datenkompetenz von Nutzern und Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und das Bewusstsein f\u00fcr ihre Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung zu verbessern.<\/p>\n\n\n\n (20) In der Praxis sind nicht alle Daten, die von vernetzten Produkten oder damit verbundenen Diensten erzeugt werden, f\u00fcr ihre Nutzer leicht zug\u00e4nglich, und es gibt oft nur begrenzte M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die \u00dcbertragbarkeit von Daten, die von mit dem Internet verbundenen Produkten erzeugt werden. Die Nutzer sind nicht in der Lage, die Daten zu erhalten, die f\u00fcr die Inanspruchnahme von Anbietern von Reparatur- und anderen Diensten erforderlich sind, und die Unternehmen sind nicht in der Lage, innovative, bequeme und effizientere Dienste anzubieten. In vielen Bereichen k\u00f6nnen die Hersteller durch ihre Kontrolle \u00fcber die technische Gestaltung der vernetzten Produkte oder der damit verbundenen Dienste bestimmen, welche Daten erzeugt werden und wie auf sie zugegriffen werden kann, obwohl sie keinen Rechtsanspruch auf diese Daten haben. Es muss daher sichergestellt werden, dass vernetzte Produkte so konzipiert und hergestellt und damit verbundene Dienste so konzipiert und bereitgestellt werden, dass Produktdaten und damit verbundene Servicedaten, einschlie\u00dflich der einschl\u00e4gigen Metadaten, die zur Interpretation und Nutzung dieser Daten, auch zum Zwecke des Abrufs, der Nutzung oder der gemeinsamen Nutzung, erforderlich sind, f\u00fcr einen Nutzer stets einfach und sicher und kostenlos in einem umfassenden, strukturierten, allgemein verwendeten und maschinenlesbaren Format zug\u00e4nglich sind. Produktdaten und Daten \u00fcber verbundene Dienste, die ein Dateninhaber rechtm\u00e4\u00dfig von dem verbundenen Produkt oder dem verbundenen Dienst erh\u00e4lt oder rechtm\u00e4\u00dfig erhalten kann, z. B. durch das Design des verbundenen Produkts, den Vertrag des Dateninhabers mit dem Nutzer \u00fcber die Erbringung verbundener Dienste und seine technischen Mittel f\u00fcr den Datenzugriff, werden als \"leicht verf\u00fcgbare Daten\" bezeichnet, ohne dass ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Aufwand entsteht. Zu den leicht verf\u00fcgbaren Daten geh\u00f6ren nicht die durch die Verwendung eines verbundenen Produkts erzeugten Daten, wenn die Konzeption des verbundenen Produkts nicht vorsieht, dass solche Daten au\u00dferhalb der Komponente, in der sie erzeugt werden, oder des verbundenen Produkts als Ganzes gespeichert oder \u00fcbertragen werden. Diese Verordnung sollte daher nicht so verstanden werden, dass sie eine Verpflichtung zur Speicherung von Daten in der zentralen Recheneinheit eines angeschlossenen Produkts vorschreibt. Das Fehlen einer solchen Verpflichtung sollte den Hersteller oder den Inhaber der Daten nicht daran hindern, sich mit dem Nutzer freiwillig auf die Vornahme solcher Anpassungen zu einigen. Die Gestaltungspflichten in dieser Verordnung lassen auch den Grundsatz der Datenminimierung gem\u00e4\u00df Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016\/679 unber\u00fchrt und sollten nicht so verstanden werden, dass sie eine Verpflichtung auferlegen, vernetzte Produkte und zugeh\u00f6rige Dienste so zu gestalten, dass sie andere personenbezogene Daten als die im Zusammenhang mit den Zwecken, f\u00fcr die sie verarbeitet werden, erforderlichen personenbezogenen Daten speichern oder anderweitig verarbeiten. Unionsrecht oder nationales Recht k\u00f6nnte eingef\u00fchrt werden, um weitere Besonderheiten festzulegen, wie etwa die Produktdaten, die von vernetzten Produkten oder zugeh\u00f6rigen Diensten zug\u00e4nglich sein sollten, da diese Daten f\u00fcr den effizienten Betrieb, die Reparatur oder die Wartung dieser vernetzten Produkte oder zugeh\u00f6rigen Dienste wesentlich sein k\u00f6nnen. F\u00fchren sp\u00e4tere Aktualisierungen oder \u00c4nderungen eines angeschlossenen Produkts oder einer damit verbundenen Dienstleistung durch den Hersteller oder eine andere Partei zu zus\u00e4tzlichen zug\u00e4nglichen Daten oder zu einer Einschr\u00e4nkung der urspr\u00fcnglich zug\u00e4nglichen Daten, so sollten diese \u00c4nderungen dem Nutzer im Zusammenhang mit der Aktualisierung oder \u00c4nderung mitgeteilt werden.<\/p>\n\n\n\n (21) Gelten mehrere Personen oder Einrichtungen als Nutzer, z. B. im Falle von Miteigentum oder wenn ein Eigent\u00fcmer, Mieter oder P\u00e4chter sich die Rechte auf den Datenzugang oder die Datennutzung teilt, sollte die Gestaltung des verbundenen Produkts oder des zugeh\u00f6rigen Dienstes oder der entsprechenden Schnittstelle jedem Nutzer den Zugang zu den von ihm erzeugten Daten erm\u00f6glichen. Die Nutzung von verbundenen Produkten, die Daten erzeugen, erfordert in der Regel die Einrichtung eines Benutzerkontos. Ein solches Konto erm\u00f6glicht die Identifizierung des Nutzers durch den Dateninhaber, der der Hersteller sein kann. Es kann auch als Kommunikationsmittel und zur \u00dcbermittlung und Bearbeitung von Datenzugangsanfragen verwendet werden. Haben mehrere Hersteller oder Anbieter verbundener Dienstleistungen demselben Nutzer vernetzte Produkte verkauft, vermietet oder verleast oder damit zusammenh\u00e4ngende Dienstleistungen erbracht, so sollte sich der Nutzer an jede der Parteien wenden, mit denen er einen Vertrag hat. Hersteller oder Entwickler eines verbundenen Produkts, das typischerweise von mehreren Personen genutzt wird, sollten die erforderlichen Mechanismen einrichten, um gegebenenfalls getrennte Benutzerkonten f\u00fcr einzelne Personen oder die M\u00f6glichkeit der Nutzung desselben Benutzerkontos durch mehrere Personen zu erm\u00f6glichen. Kontol\u00f6sungen sollten es den Nutzern erm\u00f6glichen, ihre Konten zu l\u00f6schen und die damit verbundenen Daten zu vernichten, und k\u00f6nnten es den Nutzern erm\u00f6glichen, den Zugang zu den Daten, die Nutzung oder die gemeinsame Nutzung zu beenden oder einen Antrag auf Beendigung zu stellen, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung von Situationen, in denen sich die Eigentumsverh\u00e4ltnisse oder die Nutzung des verbundenen Produkts \u00e4ndern. Der Zugang sollte dem Nutzer auf der Grundlage eines einfachen Antragsmechanismus gew\u00e4hrt werden, der eine automatische Ausf\u00fchrung erm\u00f6glicht und keine Pr\u00fcfung oder Freigabe durch den Hersteller oder den Dateninhaber erfordert. Dies bedeutet, dass die Daten nur dann zur Verf\u00fcgung gestellt werden sollten, wenn der Nutzer tats\u00e4chlich Zugang w\u00fcnscht. Ist eine automatische Ausf\u00fchrung der Datenzugriffsanfrage nicht m\u00f6glich, z. B. \u00fcber ein Benutzerkonto oder eine begleitende mobile Anwendung, die mit dem angeschlossenen Produkt oder dem zugeh\u00f6rigen Dienst bereitgestellt wird, sollte der Hersteller den Nutzer dar\u00fcber informieren, wie der Zugriff auf die Daten erfolgen kann.<\/p>\n\n\n\n (22) Vernetzte Produkte k\u00f6nnen so konzipiert sein, dass bestimmte Daten direkt von einem ger\u00e4teeigenen Datenspeicher oder von einem entfernten Server, an den die Daten \u00fcbermittelt werden, zug\u00e4nglich sind. Der Zugriff auf den ger\u00e4teeigenen Datenspeicher kann \u00fcber kabelgebundene oder drahtlose lokale Netze erfolgen, die mit einem \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen elektronischen Kommunikationsdienst oder einem Mobilfunknetz verbunden sind. Bei dem Server kann es sich um die eigene lokale Serverkapazit\u00e4t des Herstellers oder um die eines Dritten oder eines Cloud-Dienstanbieters handeln. Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016\/679 gelten nicht als Dateninhaber. Sie k\u00f6nnen jedoch von dem f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016\/679 ausdr\u00fccklich mit der Bereitstellung von Daten beauftragt werden. Vernetzte Produkte k\u00f6nnen so konzipiert sein, dass sie es dem Nutzer oder einem Dritten erm\u00f6glichen, die Daten auf dem vernetzten Produkt, auf einer Recheninstanz des Herstellers oder innerhalb einer vom Nutzer oder dem Dritten gew\u00e4hlten Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Umgebung zu verarbeiten.<\/p>\n\n\n\n (23) Virtuelle Assistenten spielen eine zunehmende Rolle bei der Digitalisierung des privaten und beruflichen Umfelds und dienen als einfach zu bedienende Schnittstelle, um Inhalte abzuspielen, Informationen zu erhalten oder mit dem Internet verbundene Produkte zu aktivieren. Virtuelle Assistenten k\u00f6nnen z. B. in einer intelligenten Heimumgebung als ein einziges Gateway fungieren und erhebliche Mengen relevanter Daten dar\u00fcber aufzeichnen, wie Nutzer mit Produkten interagieren, die mit dem Internet verbunden sind, einschlie\u00dflich solcher, die von anderen Parteien hergestellt wurden, und sie k\u00f6nnen die Verwendung der vom Hersteller bereitgestellten Schnittstellen wie Touchscreens oder Smartphone-Apps ersetzen. Der Nutzer m\u00f6chte diese Daten m\u00f6glicherweise Drittanbietern zur Verf\u00fcgung stellen und neuartige intelligente Dienste erm\u00f6glichen. F\u00fcr virtuelle Assistenten sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Datenzugangsrechte gelten. Daten, die erzeugt werden, wenn ein Nutzer mit einem vernetzten Produkt \u00fcber einen virtuellen Assistenten interagiert, der von einer anderen Stelle als dem Hersteller des vernetzten Produkts bereitgestellt wird, sollten ebenfalls unter die in dieser Verordnung vorgesehenen Datenzugangsrechte fallen. Allerdings sollten nur die Daten, die sich aus der Interaktion zwischen dem Nutzer und einem verbundenen Produkt oder einem damit verbundenen Dienst \u00fcber den virtuellen Assistenten ergeben, unter diese Verordnung fallen. Vom virtuellen Assistenten erzeugte Daten, die in keinem Zusammenhang mit der Nutzung eines verbundenen Produkts oder eines damit verbundenen Dienstes stehen, fallen nicht unter diese Verordnung.<\/p>\n\n\n\n (24) Vor Abschluss eines Vertrags \u00fcber den Kauf, die Miete oder das Leasing eines angeschlossenen Produkts sollte der Verk\u00e4ufer, Vermieter oder Leasinggeber, bei dem es sich um den Hersteller handeln kann, dem Nutzer in klarer und verst\u00e4ndlicher Form Informationen \u00fcber die Produktdaten, die das angeschlossene Produkt erzeugen kann, einschlie\u00dflich der Art, des Formats und des gesch\u00e4tzten Umfangs dieser Daten, zur Verf\u00fcgung stellen. Dazu k\u00f6nnten Informationen \u00fcber Datenstrukturen, Datenformate, Vokabulare, Klassifizierungsschemata, Taxonomien und Codelisten geh\u00f6ren, sofern vorhanden, sowie klare und ausreichende Informationen, die f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Rechte des Nutzers dar\u00fcber relevant sind, wie die Daten gespeichert, abgerufen oder abgerufen werden k\u00f6nnen, einschlie\u00dflich der Nutzungsbedingungen und der Dienstqualit\u00e4t von Anwendungsprogrammierschnittstellen oder gegebenenfalls der Bereitstellung von Softwareentwicklungskits. Diese Verpflichtung sorgt f\u00fcr Transparenz in Bezug auf die erzeugten Produktdaten und verbessert den einfachen Zugang f\u00fcr den Nutzer. Die Informationspflicht k\u00f6nnte z. B. dadurch erf\u00fcllt werden, dass im Internet ein stabiler Uniform Resource Locator (URL) unterhalten wird, der als Weblink oder QR-Code verbreitet werden kann und auf die einschl\u00e4gigen Informationen verweist, die der Verk\u00e4ufer, Vermieter oder Leasinggeber, bei dem es sich um den Hersteller handeln kann, dem Nutzer vor Abschluss des Vertrags \u00fcber den Kauf, die Miete oder das Leasing eines verbundenen Produkts zur Verf\u00fcgung stellt. In jedem Fall muss der Nutzer in der Lage sein, die Informationen so zu speichern, dass sie f\u00fcr eine sp\u00e4tere Bezugnahme zug\u00e4nglich sind und die unver\u00e4nderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen erm\u00f6glichen. Vom Dateninhaber kann nicht erwartet werden, dass er die Daten im Hinblick auf die Bed\u00fcrfnisse des Nutzers des verbundenen Produkts unbegrenzt speichert, sondern er sollte gegebenenfalls eine angemessene Datenaufbewahrungspolitik im Einklang mit dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gem\u00e4\u00df Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016\/679 anwenden, die die wirksame Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datenzugangsrechte erm\u00f6glicht. Die Informationspflicht ber\u00fchrt nicht die Verpflichtung des f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortlichen, der betroffenen Person gem\u00e4\u00df den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016\/679 Informationen zu erteilen. Die Informationspflicht vor dem Abschluss eines Vertrags \u00fcber die Erbringung einer verbundenen Dienstleistung sollte bei dem potenziellen Inhaber der Daten liegen, unabh\u00e4ngig davon, ob der Inhaber der Daten einen Vertrag \u00fcber den Kauf, die Miete oder das Leasing eines verbundenen Produkts abschlie\u00dft. \u00c4ndern sich die Informationen w\u00e4hrend der Lebensdauer des verbundenen Produkts oder der Vertragslaufzeit f\u00fcr die damit verbundene Dienstleistung, auch wenn sich der Zweck, f\u00fcr den diese Daten verwendet werden sollen, gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglich angegebenen Zweck \u00e4ndert, sollten sie dem Nutzer ebenfalls mitgeteilt werden.<\/p>\n\n\n\n (25) Diese Verordnung sollte nicht so verstanden werden, dass sie den Dateninhabern ein neues Recht zur Nutzung von Produktdaten oder damit verbundenen Dienstleistungsdaten verleiht. Ist der Hersteller eines verbundenen Produkts ein Dateninhaber, so sollte die Grundlage f\u00fcr die Nutzung nicht personenbezogener Daten durch den Hersteller ein Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Nutzer sein. Ein solcher Vertrag k\u00f6nnte Teil einer Vereinbarung \u00fcber die Erbringung der entsprechenden Dienstleistung sein, die zusammen mit dem Kauf-, Miet- oder Leasingvertrag f\u00fcr das vernetzte Produkt geschlossen werden k\u00f6nnte. Jede Vertragsklausel, die vorsieht, dass der Dateninhaber die Produktdaten oder die Daten des verbundenen Dienstes verwenden darf, sollte f\u00fcr den Nutzer transparent sein, auch hinsichtlich der Zwecke, f\u00fcr die der Dateninhaber die Daten zu verwenden beabsichtigt. Zu diesen Zwecken k\u00f6nnte es geh\u00f6ren, die Funktionsweise des verbundenen Produkts oder der damit verbundenen Dienste zu verbessern, neue Produkte oder Dienste zu entwickeln oder Daten mit dem Ziel zusammenzufassen, die daraus abgeleiteten Daten Dritten zur Verf\u00fcgung zu stellen, vorausgesetzt, dass diese abgeleiteten Daten nicht die Identifizierung bestimmter Daten erm\u00f6glichen, die dem Dateninhaber von dem verbundenen Produkt \u00fcbermittelt wurden, oder es einem Dritten erm\u00f6glichen, diese Daten aus dem Datensatz abzuleiten. Jede \u00c4nderung des Vertrags sollte von der Zustimmung des Nutzers in Kenntnis der Sachlage abh\u00e4ngen. Diese Verordnung hindert die Parteien nicht daran, Vertragsklauseln zu vereinbaren, die bewirken, dass die Verwendung nicht personenbezogener Daten oder bestimmter Kategorien nicht personenbezogener Daten durch einen Dateninhaber ausgeschlossen oder eingeschr\u00e4nkt wird. Sie hindert die Parteien auch nicht daran, zu vereinbaren, dass Produktdaten oder damit zusammenh\u00e4ngende Dienstleistungsdaten Dritten direkt oder indirekt, gegebenenfalls auch \u00fcber einen anderen Dateninhaber, zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Dar\u00fcber hinaus steht diese Verordnung sektorspezifischen regulatorischen Anforderungen nach dem Unionsrecht oder nach mit dem Unionsrecht vereinbarem nationalem Recht nicht entgegen, die die Verwendung bestimmter solcher Daten durch den Dateninhaber aus genau definierten Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Ordnung ausschlie\u00dfen oder einschr\u00e4nken w\u00fcrden. Diese Verordnung hindert die Nutzer nicht daran, im Falle von Beziehungen zwischen Unternehmen Daten Dritten oder Dateninhabern im Rahmen rechtm\u00e4\u00dfiger vertraglicher Bestimmungen zur Verf\u00fcgung zu stellen, auch indem sie sich damit einverstanden erkl\u00e4ren, die weitere Weitergabe solcher Daten zu begrenzen oder einzuschr\u00e4nken, oder eine angemessene Entsch\u00e4digung zu erhalten, beispielsweise im Gegenzug f\u00fcr den Verzicht auf ihr Recht auf Nutzung oder Weitergabe solcher Daten. Auch wenn der Begriff \"Dateninhaber\" im Allgemeinen keine \u00f6ffentlichen Stellen umfasst, so kann er doch \u00f6ffentliche Unternehmen einschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n (26) Um das Entstehen liquider, fairer und effizienter M\u00e4rkte f\u00fcr nicht personenbezogene Daten zu f\u00f6rdern, sollten die Nutzer verbundener Produkte in der Lage sein, mit minimalem rechtlichem und technischem Aufwand Daten mit anderen auszutauschen, auch zu kommerziellen Zwecken. Derzeit ist es f\u00fcr Unternehmen oft schwierig, die Personal- oder Computerkosten zu rechtfertigen, die f\u00fcr die Aufbereitung nicht personenbezogener Datens\u00e4tze oder Datenprodukte und deren Angebot an potenzielle Gegenparteien \u00fcber Datenvermittlungsdienste, einschlie\u00dflich Datenmarktpl\u00e4tze, erforderlich sind. Ein wesentliches Hindernis f\u00fcr die gemeinsame Nutzung nicht-personenbezogener Daten durch Unternehmen ergibt sich daher aus der mangelnden Vorhersehbarkeit der wirtschaftlichen Ertr\u00e4ge aus Investitionen in die Aufbereitung und Bereitstellung von Datens\u00e4tzen oder Datenprodukten. Um das Entstehen liquider, fairer und effizienter M\u00e4rkte f\u00fcr nicht-personenbezogene Daten in der Union zu erm\u00f6glichen, muss gekl\u00e4rt werden, wer das Recht hat, solche Daten auf einem Markt anzubieten. Die Nutzer sollten daher das Recht haben, nicht-personenbezogene Daten mit Datenempf\u00e4ngern zu kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken auszutauschen. Eine solche gemeinsame Nutzung von Daten k\u00f6nnte direkt durch den Nutzer, auf Antrag des Nutzers \u00fcber einen Dateninhaber oder durch Datenvermittlungsdienste erfolgen. Datenvermittlungsdienste, wie sie in der Verordnung (EU) 2022\/868 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates (22) geregelt sind, k\u00f6nnten eine Datenwirtschaft erleichtern, indem sie Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen Nutzern, Datenempf\u00e4ngern und Dritten herstellen, und sie k\u00f6nnen die Nutzer bei der Aus\u00fcbung ihres Rechts auf Datennutzung unterst\u00fctzen, indem sie beispielsweise die Anonymisierung personenbezogener Daten oder die Aggregation des Zugangs zu Daten von mehreren einzelnen Nutzern sicherstellen. Sind Daten von der Verpflichtung des Dateninhabers, sie den Nutzern oder Dritten zur Verf\u00fcgung zu stellen, ausgenommen, k\u00f6nnte der Umfang dieser Daten im Vertrag zwischen dem Nutzer und dem Dateninhaber \u00fcber die Erbringung eines damit verbundenen Dienstes festgelegt werden, so dass die Nutzer leicht feststellen k\u00f6nnen, welche Daten ihnen zur gemeinsamen Nutzung mit Datenempf\u00e4ngern oder Dritten zur Verf\u00fcgung stehen. Die Dateninhaber sollten Dritten keine nicht personenbezogenen Produktdaten zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken zur Verf\u00fcgung stellen, die nicht der Erf\u00fcllung ihres Vertrags mit dem Nutzer dienen; dies gilt unbeschadet rechtlicher Anforderungen nach Unionsrecht oder nationalem Recht, die einen Dateninhaber zur Bereitstellung von Daten verpflichten. Gegebenenfalls sollten die Dateninhaber Dritte vertraglich verpflichten, die von ihnen erhaltenen Daten nicht weiterzugeben.<\/p>\n\n\n\n (27) In Sektoren, die durch die Konzentration einer kleinen Zahl von Herstellern gekennzeichnet sind, die vernetzte Produkte an Endnutzer liefern, stehen den Nutzern m\u00f6glicherweise nur begrenzte Optionen f\u00fcr den Zugang zu Daten sowie deren Nutzung und Weitergabe zur Verf\u00fcgung. Unter diesen Umst\u00e4nden reichen Vertr\u00e4ge m\u00f6glicherweise nicht aus, um das Ziel der Bef\u00e4higung der Nutzer zu erreichen, so dass es f\u00fcr die Nutzer schwierig ist, einen Nutzen aus den Daten zu ziehen, die von dem von ihnen gekauften, gemieteten oder geleasten vernetzten Produkt erzeugt werden. Folglich gibt es nur ein begrenztes Potenzial f\u00fcr innovative kleinere Unternehmen, datengest\u00fctzte L\u00f6sungen auf wettbewerbsf\u00e4hige Weise anzubieten, und f\u00fcr eine vielf\u00e4ltige Datenwirtschaft in der Union. Diese Verordnung sollte daher auf den j\u00fcngsten Entwicklungen in bestimmten Sektoren aufbauen, wie z. B. dem Verhaltenskodex f\u00fcr die gemeinsame Nutzung von Agrardaten auf Vertragsbasis. Um sektorspezifischen Bed\u00fcrfnissen und Zielen gerecht zu werden, k\u00f6nnen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten erlassen werden. Dar\u00fcber hinaus sollten die Dateninhaber keine leicht zug\u00e4nglichen, nicht personenbezogenen Daten verwenden, um Erkenntnisse \u00fcber die wirtschaftliche Lage des Nutzers oder seine Verm\u00f6genswerte oder Produktionsmethoden zu gewinnen, oder \u00fcber eine solche Verwendung durch den Nutzer in einer anderen Weise, die die wirtschaftliche Position dieses Nutzers auf den M\u00e4rkten, auf denen er t\u00e4tig ist, untergraben k\u00f6nnte. Dazu k\u00f6nnte die Verwendung von Kenntnissen \u00fcber die Gesamtleistung eines Unternehmens oder eines landwirtschaftlichen Betriebs bei Vertragsverhandlungen mit dem Nutzer \u00fcber den potenziellen Erwerb von Produkten oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Nutzers zum Nachteil des Nutzers geh\u00f6ren, oder die Verwendung solcher Informationen zur Einspeisung in gr\u00f6\u00dfere Datenbanken \u00fcber bestimmte M\u00e4rkte in ihrer Gesamtheit, z. B. Datenbanken \u00fcber Ernteertr\u00e4ge f\u00fcr die bevorstehende Erntesaison, da eine solche Verwendung den Nutzer auf indirekte Weise negativ beeinflussen k\u00f6nnte. Der Nutzer sollte die notwendige technische Schnittstelle zur Verwaltung von Berechtigungen erhalten, vorzugsweise mit granularen Berechtigungsoptionen wie \"einmalig zulassen\" oder \"w\u00e4hrend der Nutzung dieser App oder dieses Dienstes zulassen\", einschlie\u00dflich der M\u00f6glichkeit, solche Berechtigungen zur\u00fcckzuziehen.<\/p>\n\n\n\n (28) Bei Vertr\u00e4gen zwischen einem Dateninhaber und einem Verbraucher als Nutzer eines verbundenen Produkts oder einer damit verbundenen Dienstleistung, bei der Daten erzeugt werden, gilt das Verbraucherrecht der Union, insbesondere die Richtlinien 93\/13\/EWG und 2005\/29\/EG, um sicherzustellen, dass ein Verbraucher keinen missbr\u00e4uchlichen Vertragsklauseln unterworfen wird. F\u00fcr die Zwecke dieser Verordnung sollten missbr\u00e4uchliche Vertragsklauseln, die einem Unternehmen einseitig auferlegt werden, f\u00fcr dieses Unternehmen nicht verbindlich sein.<\/p>\n\n\n\n (29) Die Dateninhaber k\u00f6nnen eine angemessene Benutzeridentifizierung verlangen, um die Berechtigung eines Benutzers zum Zugriff auf die Daten zu \u00fcberpr\u00fcfen. Im Falle personenbezogener Daten, die von einem Auftragsverarbeiter im Auftrag des f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden, sollten die Dateninhaber sicherstellen, dass der Antrag auf Auskunft beim Auftragsverarbeiter eingeht und von diesem bearbeitet wird.<\/p>\n\n\n\n (30) Es sollte dem Nutzer freistehen, die Daten f\u00fcr jeden rechtm\u00e4\u00dfigen Zweck zu verwenden. Dazu geh\u00f6rt auch, dass der Nutzer die Daten, die er in Aus\u00fcbung seiner Rechte nach dieser Verordnung erhalten hat, einem Dritten zur Verf\u00fcgung stellt, der einen Anschlussmarktdienst anbietet, der m\u00f6glicherweise mit einem von einem Dateninhaber erbrachten Dienst konkurriert, oder den Dateninhaber anweist, dies zu tun. Der Antrag sollte vom Nutzer oder von einem befugten Dritten gestellt werden, der im Namen des Nutzers handelt, einschlie\u00dflich eines Anbieters eines Datenvermittlungsdienstes. Die Dateninhaber sollten sicherstellen, dass die dem Dritten zur Verf\u00fcgung gestellten Daten ebenso richtig, vollst\u00e4ndig, zuverl\u00e4ssig, sachdienlich und aktuell sind wie die Daten, auf die der Dateninhaber selbst durch die Nutzung des verbundenen Produkts oder des damit verbundenen Dienstes zugreifen kann oder darf. Bei der Verarbeitung der Daten sollten alle Rechte am geistigen Eigentum beachtet werden. Es ist wichtig, Anreize f\u00fcr Investitionen in Produkte mit Funktionen zu erhalten, die auf der Nutzung von Daten von in diese Produkte eingebauten Sensoren beruhen.<\/p>\n\n\n\n (31) Die Richtlinie (EU) 2016\/943 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates (23) sieht vor, dass der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses unter anderem dann als rechtm\u00e4\u00dfig gilt, wenn ein solcher Erwerb, eine solche Nutzung oder eine solche Offenlegung nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich oder zul\u00e4ssig ist. W\u00e4hrend diese Verordnung die Dateninhaber verpflichtet, bestimmte Daten gegen\u00fcber Nutzern oder Dritten ihrer Wahl offenzulegen, auch wenn diese Daten als Gesch\u00e4ftsgeheimnisse gesch\u00fctzt werden k\u00f6nnen, sollte sie so ausgelegt werden, dass der Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen gem\u00e4\u00df der Richtlinie (EU) 2016\/943 gewahrt bleibt. In diesem Zusammenhang sollten die Dateninhaber die M\u00f6glichkeit haben, von den Nutzern oder von Dritten ihrer Wahl zu verlangen, dass sie die Vertraulichkeit von Daten, die als Gesch\u00e4ftsgeheimnisse gelten, wahren. Zu diesem Zweck sollten die Dateninhaber Gesch\u00e4ftsgeheimnisse vor der Offenlegung identifizieren und die M\u00f6glichkeit haben, mit Nutzern oder Dritten ihrer Wahl die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit zu vereinbaren, unter anderem durch die Verwendung von Mustervertragsbedingungen, Vertraulichkeitsvereinbarungen, strengen Zugangsprotokollen, technischen Standards und die Anwendung von Verhaltenskodizes. Neben der Verwendung von Mustervertragsbedingungen, die von der Kommission zu entwickeln und zu empfehlen sind, k\u00f6nnte die Aufstellung von Verhaltenskodizes und technischen Standards f\u00fcr den Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen beim Umgang mit den Daten dazu beitragen, das Ziel dieser Verordnung zu erreichen, und sollte gef\u00f6rdert werden. Gibt es keine Vereinbarung \u00fcber die erforderlichen Ma\u00dfnahmen oder vers\u00e4umen es ein Nutzer oder Dritte seiner Wahl, vereinbarte Ma\u00dfnahmen umzusetzen oder die Vertraulichkeit von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen zu untergraben, sollte der Dateninhaber die M\u00f6glichkeit haben, die Weitergabe von als Gesch\u00e4ftsgeheimnis eingestuften Daten zur\u00fcckzuhalten oder auszusetzen. In solchen F\u00e4llen sollte der Dateninhaber die Entscheidung dem Nutzer oder dem Dritten unverz\u00fcglich schriftlich mitteilen und die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des Mitgliedstaats, in dem der Dateninhaber niedergelassen ist, davon in Kenntnis setzen, dass er die gemeinsame Nutzung von Daten verweigert oder ausgesetzt hat, und angeben, welche Ma\u00dfnahmen nicht vereinbart oder durchgef\u00fchrt wurden und gegebenenfalls welche Gesch\u00e4ftsgeheimnisse in ihrer Vertraulichkeit beeintr\u00e4chtigt wurden. Die Dateninhaber k\u00f6nnen einen Antrag auf Datenzugang nach dieser Verordnung grunds\u00e4tzlich nicht allein mit der Begr\u00fcndung ablehnen, dass bestimmte Daten als Gesch\u00e4ftsgeheimnis betrachtet werden, da dies die beabsichtigte Wirkung dieser Verordnung untergraben w\u00fcrde. In Ausnahmef\u00e4llen sollte ein Dateninhaber, der Inhaber eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses ist, jedoch in der Lage sein, im Einzelfall einen Antrag auf Zugang zu den betreffenden Daten abzulehnen, wenn er dem Nutzer oder dem Dritten nachweisen kann, dass trotz der von dem Nutzer oder dem Dritten getroffenen technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen durch die Offenlegung des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses h\u00f6chstwahrscheinlich ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen wird. Schwerwiegender wirtschaftlicher Schaden bedeutet einen schweren und nicht wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Verlust. Der Dateninhaber sollte seine Weigerung gegen\u00fcber dem Nutzer oder dem Dritten unverz\u00fcglich schriftlich begr\u00fcnden und die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde unterrichten. Eine solche Begr\u00fcndung sollte sich auf objektive Elemente st\u00fctzen, aus denen die konkreten RisikoRisiko<\/span> Bezeichnet das Potenzial f\u00fcr Verluste oder St\u00f6rungen, die durch ein Ereignis verursacht werden, und wird als Kombination aus dem Ausma\u00df eines solchen Verlusts oder einer solchen St\u00f6rung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Ereignisses ausgedr\u00fcckt. Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a><\/span><\/span><\/span> des zu erwartenden schwerwiegenden wirtschaftlichen Schadens infolge einer bestimmten Datenweitergabe und die Gr\u00fcnde, warum die zum Schutz der angeforderten Daten getroffenen Ma\u00dfnahmen nicht als ausreichend angesehen werden. Eine m\u00f6gliche negative Auswirkung auf CybersicherheitCybersecurity<\/span> \"Cybersicherheit\" ist die Cybersicherheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019\/881; - Definition gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022\/2555 (NIS2-Richtlinie)<\/a>\r\r\"Cybersicherheit\" bezeichnet die T\u00e4tigkeiten, die erforderlich sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu sch\u00fctzen; - Definition gem\u00e4\u00df Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019\/881;<\/span><\/span><\/span> in diesem Zusammenhang ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Unbeschadet des Rechts, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats Rechtsmittel einzulegen, kann der Nutzer oder ein Dritter, wenn er die Entscheidung des Dateninhabers, die gemeinsame Nutzung von Daten zu verweigern, zu verweigern oder auszusetzen, anfechten m\u00f6chte, eine Beschwerde bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde einreichen, die ohne unangemessene Verz\u00f6gerung entscheiden sollte, ob und unter welchen Bedingungen die gemeinsame Nutzung von Daten aufgenommen oder wieder aufgenommen werden sollte, oder er kann mit dem Dateninhaber vereinbaren, die Angelegenheit an eine Streitbeilegungsstelle zu verweisen. Die Ausnahmen vom Recht auf Datenauskunft in dieser Verordnung sollten in keinem Fall das Recht auf Auskunft und das Recht auf Daten\u00fcbertragbarkeit der betroffenen Personen gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2016\/679 einschr\u00e4nken.<\/p>\n\n\n\n (32) Ziel dieser Verordnung ist es nicht nur, die Entwicklung neuer, innovativer vernetzter Produkte oder damit verbundener Dienste zu f\u00f6rdern und die Innovation auf Anschlussm\u00e4rkten anzuregen, sondern auch die Entwicklung v\u00f6llig neuartiger Dienste, die die betreffenden Daten nutzen, auch auf der Grundlage von Daten aus einer Vielzahl vernetzter Produkte oder damit verbundener Dienste. Gleichzeitig soll mit dieser Verordnung vermieden werden, dass die Investitionsanreize f\u00fcr die Art des vernetzten Produkts, von dem die Daten stammen, untergraben werden, beispielsweise durch die Verwendung von Daten zur Entwicklung eines konkurrierenden vernetzten Produkts, das von den Nutzern als austauschbar oder substituierbar angesehen wird, insbesondere auf der Grundlage der Eigenschaften des vernetzten Produkts, seines Preises und seines Verwendungszwecks. Diese Verordnung sieht kein Verbot der Entwicklung eines verbundenen Dienstes unter Verwendung von Daten vor, die im Rahmen dieser Verordnung erlangt wurden, da dies eine unerw\u00fcnschte, innovationshemmende Wirkung haben w\u00fcrde. Das Verbot der Verwendung von Daten, auf die im Rahmen dieser Verordnung zugegriffen wurde, f\u00fcr die Entwicklung eines konkurrierenden verbundenen Produkts sch\u00fctzt die Innovationsbem\u00fchungen der Dateninhaber. Ob ein verbundenes Produkt mit dem verbundenen Produkt, von dem die Daten stammen, konkurriert, h\u00e4ngt davon ab, ob die beiden verbundenen Produkte auf demselben Produktmarkt im Wettbewerb stehen. Dies ist auf der Grundlage der etablierten Grunds\u00e4tze des Wettbewerbsrechts der Union f\u00fcr die Definition des relevanten Produktmarkts zu bestimmen. Zu den rechtm\u00e4\u00dfigen Zwecken f\u00fcr die Verwendung der Daten k\u00f6nnte jedoch auch das Reverse Engineering geh\u00f6ren, sofern es die in dieser Verordnung und im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegten Anforderungen erf\u00fcllt. Dies kann f\u00fcr die Zwecke der Reparatur oder der Verl\u00e4ngerung der Lebensdauer eines angeschlossenen Produkts oder f\u00fcr die Erbringung von Nachmarktdienstleistungen f\u00fcr angeschlossene Produkte der Fall sein.<\/p>\n\n\n\n