Artikel 3, Wesentliche und wichtige Einrichtungen

1. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Einrichtungen als wesentliche Einrichtungen:

(a) Unternehmen einer der in Anhang I genannten Arten, die die in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG vorgesehenen Höchstgrenzen für mittlere Unternehmen überschreiten;

(b) qualifizierter TreuhandserviceQualifizierter Treuhanddienst Bezeichnet einen Vertrauensdienst, der die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt - Definition gemäß Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 Anbieter und Registrierstellen für Bereichsnamen der obersten Ebene sowie DNS-Dienstanbieter, unabhängig von ihrer Größe;

(c) Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, die als mittlere Unternehmen gemäß Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG gelten;

(d) Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer i;

(e) alle anderen Einrichtungen der in Anhang I oder II genannten Art, die von einem Mitgliedstaat als wesentliche Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis e bezeichnet werden;

(f) Einrichtungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie eingestuft sind;

(g) wenn der Mitgliedstaat dies vorsieht, Einrichtungen, die dieser Mitgliedstaat vor dem 16. Januar 2023 als Betreiber wesentlicher Dienste gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 oder nationalem Recht identifiziert hat.

2. (2) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Einrichtungen der in Anhang I oder II genannten Art, die nicht als wesentliche Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels eingestuft sind, als wichtige Einrichtungen. Dazu gehören Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten als wichtige Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis e eingestuft werden.

3. Bis zum 17. April 2025 erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen sowie der Einrichtungen, die Domänennamenregistrierungsdienste anbieten. Die Mitgliedstaaten überprüfen diese Liste regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, und aktualisieren sie gegebenenfalls.

4. (4) Für die Erstellung der in Absatz 3 genannten Liste verlangen die Mitgliedstaaten von den in diesem Absatz genannten Stellen, dass sie den zuständigen Behörden zumindest die folgenden Informationen übermitteln:

(a) den Namen des UnternehmenEntität bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die nach dem innerstaatlichen Recht des Ortes ihrer Niederlassung gegründet und als solche anerkannt wurde und die in eigenem Namen handelnd Rechte und Pflichten ausüben kann. Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie);

(b) die Anschrift und aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adressen, IP-Bereiche und Telefonnummern;

(c) gegebenenfalls den betreffenden Sektor und Teilsektor gemäß Anhang I oder II und

(d) gegebenenfalls eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen sie Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Die in Absatz 3 genannten Stellen teilen jede Änderung der gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes übermittelten Angaben unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Änderung mit.

Die Kommission, unterstützt von der Agentur der Europäischen Union für CybersecurityCybersecurity "Cybersicherheit" ist die Cybersicherheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; - Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) "Cybersicherheit" bezeichnet die Tätigkeiten, die erforderlich sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu schützen; - Definition gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; (ENISA) unverzüglich Leitlinien und Mustertexte zu den in diesem Absatz festgelegten Verpflichtungen.

Die Mitgliedstaaten können nationale Verfahren für die Selbstregistrierung von Einrichtungen einrichten.

5. Bis zum 17. April 2025 und danach alle zwei Jahre melden die zuständigen Behörden:

(a) die Kommission und die Kooperationsgruppe über die Anzahl der gemäß Absatz 3 aufgeführten wesentlichen und bedeutenden Unternehmen für jeden in Anhang I oder II genannten Sektor und Teilsektor und

(b) der Kommission einschlägige Informationen über die Anzahl der gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b) bis e) ermittelten wesentlichen und bedeutenden Einrichtungen, den Sektor und den Teilsektor gemäß Anhang I oder II, zu dem sie gehören, die Art der von ihnen erbrachten Dienstleistung und die Bestimmung unter den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b) bis e) genannten, aufgrund deren sie ermittelt wurden.

6. Bis zum 17. April 2025 können die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen hin die Namen der in Absatz 5 Buchstabe b genannten wesentlichen und bedeutenden Einrichtungen mitteilen.