1. (1) Um zur Sicherheit, Stabilität und Belastbarkeit des DNS beizutragen, verpflichten die Mitgliedstaaten die TLD-Namensregister und die Einrichtungen, die Domänennamenregistrierungsdienste anbieten, genaue und vollständige Domänennamenregistrierungsdaten in einer speziellen Datenbank mit der gebotenen Sorgfalt im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union zu sammeln und zu pflegen, soweit es sich um personenbezogene Daten handelt.
2. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Datenbank der Domänennamenregistrierungsdaten die erforderlichen Informationen enthält, um die Inhaber der Domänennamen und die Kontaktstellen, die die Domänennamen unter den TLD verwalten, zu identifizieren und zu kontaktieren. Diese Informationen müssen Folgendes umfassen
(a) den Domänennamen;
(b) das Datum der Registrierung;
(c) Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Registranten;
(d) die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Kontaktstelle, die den Domänennamen verwaltet, falls sie sich von denen des Registranten unterscheiden.
3. (3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die TLD-Register und die Stellen, die Domänennamenregistrierungsdienste anbieten, über Strategien und Verfahren, einschließlich Überprüfungsverfahren, zu verfügen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Datenbanken genaue und vollständige Informationen enthalten. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese Grundsätze und Verfahren öffentlich zugänglich gemacht werden.
4. (4) Die Mitgliedstaaten verpflichten die TLD-Namensregister und die Einrichtungen, die Domänennamenregistrierungsdienste anbieten, die Registrierungsdaten für Domänennamen, bei denen es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, unverzüglich nach der Registrierung eines Domänennamens öffentlich zugänglich zu machen.
5. (5) Die Mitgliedstaaten verpflichten die TLD-Namen-Register und die Stellen, die Domänennamen-Registrierungsdienste anbieten, auf rechtmäßige und ordnungsgemäß begründete Anträge von berechtigten Antragstellern im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union Zugang zu bestimmten Domänennamen-Registrierungsdaten zu gewähren. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die TLD-Register und die Stellen, die Domänennamen-Registrierungsdienste anbieten, alle Anträge auf Zugang unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden nach deren Eingang, beantworten. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Strategien und Verfahren für die Offenlegung solcher Daten öffentlich zugänglich gemacht werden.
6. (6) Die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Verpflichtungen darf nicht zu einer doppelten Erfassung von Domänennamenregistrierungsdaten führen. Zu diesem Zweck verpflichten die Mitgliedstaaten die TLD-Namensregister und die Stellen, die Domänennamenregistrierungsdienste anbieten, zur Zusammenarbeit untereinander.