1. (1) Zur Förderung der konvergenten Umsetzung von Artikel 21 Absätze 1 und 2 unterstützen die Mitgliedstaaten die Anwendung europäischer und internationaler Normen und technischer Spezifikationen, die für die folgenden Bereiche relevant sind, ohne die Verwendung einer bestimmten Art von Technologie vorzuschreiben oder zu begünstigen Sicherheit der Netz- und InformationssystemeSicherheit von Netz- und Informationssystemen bezeichnet die Fähigkeit von Netz- und Informationssystemen, mit einem bestimmten Vertrauensniveau jedem Ereignis zu widerstehen, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der von diesen Netz- und Informationssystemen angebotenen oder über sie zugänglichen Dienste beeinträchtigen könnte; - Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie).
2. (2) Die ENISA erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls nach Anhörung der einschlägigen Interessengruppen Ratschläge und Leitlinien in Bezug auf die technischen Bereiche, die im Zusammenhang mit Absatz 1 zu berücksichtigen sind, sowie in Bezug auf bereits bestehende Normen, einschließlich nationaler Normen, die die Abdeckung dieser Bereiche ermöglichen würden.