Artikel 22, auf Unionsebene koordinierte Sicherheitsrisikobewertungen von kritischen Lieferketten

1. Die Kooperationsgruppe kann in Zusammenarbeit mit der Kommission und der ENISA koordinierte Sicherheitsmaßnahmen durchführen. RisikoRisiko Bezeichnet das Potenzial für Verluste oder Störungen, die durch ein Ereignis verursacht werden, und wird als Kombination aus dem Ausmaß eines solchen Verlusts oder einer solchen Störung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Ereignisses ausgedrückt. Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) Bewertungen spezifischer kritischer IKT-Dienste, IKT-Systeme oder IKT-Produktlieferketten unter Berücksichtigung technischer und gegebenenfalls nichttechnischer Risikofaktoren.

2. (2) Die Kommission ermittelt nach Konsultation der Kooperationsgruppe und der ENISA sowie erforderlichenfalls der einschlägigen Akteure die spezifischen kritischen IKT-Dienste, IKT-Systeme oder IKT-Produkte, die Gegenstand der koordinierten Sicherheitsrisikobewertung nach Absatz 1 sein können.