1. Die zuständigen Behörden, die zentrale Kontaktstelle und die CSIRTs desselben Mitgliedstaats arbeiten bei der Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten zusammen, wenn sie getrennt sind.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre CSIRTs oder gegebenenfalls ihre zuständigen Behörden Meldungen über erhebliche Vorfälle gemäß Artikel 23 sowie über Vorfälle, Cyberbedrohungen und Beinaheunfälle gemäß Artikel 30 erhalten.
3. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre CSIRTs oder gegebenenfalls ihre zuständigen Behörden ihre zentralen Anlaufstellen über Meldungen von Vorfällen, Cyberbedrohungen und Beinaheunfällen gemäß dieser Richtlinie unterrichten.
4. Um sicherzustellen, dass die Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörden, der einheitlichen Ansprechpartner und der CSIRTs wirksam erfüllt werden, sorgen die Mitgliedstaaten soweit möglich für eine angemessene Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen und den Strafverfolgungsbehörden, den Datenschutzbehörden, den nationalen Behörden gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 300/2008 und (EU) 2018/1139, den Aufsichtsstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2022/2554, den nationalen Regulierungsbehörden gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972, den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 2022/2557 sowie den zuständigen Behörden gemäß anderen sektorspezifischen Rechtsakten der Union innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats.
5. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie und ihre zuständigen Behörden im Rahmen der Richtlinie (EU) 2022/2557 zusammenarbeiten und regelmäßig Informationen über die Ermittlung kritischer Stellen, über Risiken, Cyber-Bedrohungen und -Vorfälle sowie über Nicht-Cyber-Risiken, -Bedrohungen und -Vorfälle, die sich auf gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Stellen ermittelte Stellen auswirken, und über die als Reaktion auf solche Risiken, Bedrohungen und Vorfälle getroffenen Maßnahmen austauschen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass ihre zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie und ihre zuständigen Behörden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, der Verordnung (EU) Nr. 2022/2554 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 regelmäßig einschlägige Informationen austauschen, auch über relevante Vorfälle und Cyberbedrohungen.
6. Die Mitgliedstaaten vereinfachen die Meldungen gemäß den Artikeln 23 und 30 durch technische Hilfsmittel.