1. In dieser Richtlinie werden Maßnahmen festgelegt, die darauf abzielen, ein hohes gemeinsames Niveau an CybersicherheitCybersecurity "Cybersicherheit" ist die Cybersicherheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; - Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) "Cybersicherheit" bezeichnet die Tätigkeiten, die erforderlich sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu schützen; - Definition gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; in der gesamten Union mit dem Ziel, das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern.
2. Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie Folgendes vor:
(a) Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, nationale Strategien für die Cybersicherheit zu verabschieden und zuständige Behörden, Behörden für das Cyber-Krisenmanagement, einheitliche Ansprechpartner für Cybersicherheit (einheitliche Ansprechpartner) und Computersicherheit zu benennen oder einzurichten VorfallVorfall Bezeichnet ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der von Netz- und Informationssystemen angebotenen oder über sie zugänglichen Dienste beeinträchtigt. Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) Reaktionsteams (CSIRTs);
(b) Cybersicherheit RisikoRisiko Bezeichnet das Potenzial für Verluste oder Störungen, die durch ein Ereignis verursacht werden, und wird als Kombination aus dem Ausmaß eines solchen Verlusts oder einer solchen Störung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Ereignisses ausgedrückt. Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie)-Managementmaßnahmen und Meldepflichten für Einrichtungen der in Anhang I oder II genannten Art sowie für Einrichtungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Einrichtungen eingestuft sind;
(c) Vorschriften und Verpflichtungen für den Austausch von Cybersicherheitsinformationen;
(d) Aufsichts- und Durchsetzungspflichten der Mitgliedstaaten.