1. (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß diesem Artikel bei Verstößen gegen diese Richtlinie gegen wesentliche und bedeutende Unternehmen verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, wobei die Umstände jedes einzelnen Falls zu berücksichtigen sind.
2. Die Geldbußen werden zusätzlich zu den in Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben a bis h, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 4 Buchstaben a bis g genannten Maßnahmen verhängt.
3. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und der Festsetzung ihrer Höhe in jedem Einzelfall sind zumindest die in Artikel 32 Absatz 7 genannten Elemente zu berücksichtigen.
4. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen wesentliche Einrichtungen bei Verstößen gegen Artikel 21 oder 23 gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels Geldbußen in Höhe von mindestens 10 000 000 EUR oder in Höhe von mindestens 2 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens, zu dem die wesentliche Einrichtung gehört, im vorangegangenen Geschäftsjahr verhängt werden. UnternehmenEntität bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die nach dem innerstaatlichen Recht des Ortes ihrer Niederlassung gegründet und als solche anerkannt wurde und die in eigenem Namen handelnd Rechte und Pflichten ausüben kann. Definition gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) gehört, je nachdem, welcher Wert höher ist.
5. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen wichtige Einrichtungen bei Verstößen gegen Artikel 21 oder 23 gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels Geldbußen in Höhe von mindestens 7 000 000 EUR oder in Höhe von mindestens 1,4 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens, zu dem die wichtige Einrichtung gehört, im vorausgegangenen Geschäftsjahr verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
6. Die Mitgliedstaaten können die Befugnis vorsehen, Zwangsgelder zu verhängen, um ein wesentliches oder bedeutendes Unternehmen zu zwingen, einen Verstoß gegen diese Richtlinie gemäß einer vorherigen Entscheidung der zuständigen Behörde einzustellen.
7. (7) Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach den Artikeln 32 und 33 kann jeder Mitgliedstaat festlegen, ob und in welchem Umfang Verwaltungsgeldbußen gegen Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung verhängt werden können.
8. (8) Sieht das Rechtssystem eines Mitgliedstaats keine verwaltungsrechtlichen Geldbußen vor, so stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass dieser Artikel in der Weise angewandt wird, dass die Geldbuße von der zuständigen Behörde eingeleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sichergestellt wird, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und eine gleichwertige Wirkung wie die von den zuständigen Behörden verhängten verwaltungsrechtlichen Geldbußen haben. In jedem Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission die Bestimmungen der Gesetze, die er gemäß diesem Absatz erlässt, bis zum 17. Oktober 2024 mit sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen, die sich auf diese Bestimmungen auswirken.